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Betriebsratsvorsitzender kann gleichzeitig Datenschutzbeauftragter sein

Eine Mitgliedschaft im Betriebsrat und das Amt des Betriebsratsvorsitzenden ist mit dem Amt des Datenschutzbeauftragten vereinbar.

Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 2019, 9 Sa 268/18

Stand:  17.10.2019
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer ist freigestellter Betriebsratsvorsitzender bei seiner Arbeitgeberin, einem Konzernunternehmen. Außerdem ist er stellvertretender Gesamtbetriebsratsvorsitzender der drei Unternehmen des Konzerns. Um einen konzerneinheitlichen Standard im Datenschutz zu schaffen, wurde der Arbeitnehmer im Jahr 2015 als Datenschutzbeauftragter für die Konzernmutter und die Tochtergesellschaften bestellt, nämlich als betrieblicher Datenschutzbeauftragter bei seiner Arbeitgeberin und als externer Datenschutzbeauftragter bei den übrigen Konzerngesellschaften.

Im November 2017 entschied der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, der für die Muttergesellschaft des Konzerns zuständig war, dass der Arbeitnehmer wegen bestehender Interessenkollisionen nicht über die nötige Zuverlässigkeit verfüge, die für die Bestellung als Datenschutzbeauftragter notwendig sei. Das Amt des Datenschutzbeauftragten sei mit dem Amt des Betriebsratsvorsitzenden nicht kompatibel. Deshalb wurde die Bestellung des Arbeitnehmers zum Datenschutzbeauftragten in allen Konzerngesellschaften mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe im Jahr 2011 ausdrücklich festgestellt, dass ein Betriebsratsmitglied nicht automatisch unzuverlässig für das Amt des Datenschutzbeauftragten sei. Zwischen den beiden Ämtern bestehe insoweit grundsätzlich keine Inkompatibilität. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb etwas anderes gelten solle, wenn der Arbeitnehmer Betriebsratsvorsitzender sei.

Darüber hinaus konnte sich die im Freistaat Sachsen ansässige Arbeitgeberin auch nicht auf das Schreiben des Landesbeauftragten an die Muttergesellschaft stützen, weil dieser gar nicht für sie zuständig gewesen sei. Weder der Thüringer Landesdatenschutz- noch der Sächsische Datenschutzbeauftragte hätten sich mit einem Abberufungsverlangen an die Arbeitgeberin gewandt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision vor dem BAG zugelassen, damit geklärt werden kann, ob die Rechtsprechung des BAG aus dem Jahr 2011 auch nach dem Inkrafttreten der DSGVO (2018) noch gilt.

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