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DSGVO: Schadensersatz nach unzureichender Auskunft?

Erfüllt ein Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erheblich verspätet und nicht ausreichend, steht dem Arbeitnehmer Schadensersatz zu. Eine Kopie der personenbezogenen Daten kann nur bei vertretbarem Aufwand verlangt werden.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05. März 2020, 9 Ca 6557/18

Stand:  8.7.2020
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer verlangte von seinem früheren Arbeitgeber gem. Art. 15 DSGVO Auskunft über seine vom Arbeitgeber verarbeiteten Daten. Über einen Zeitraum von fünf Monaten erhielt der Arbeitnehmer jedoch nur unvollständige Angaben über die Zwecke der Verarbeitung und die Art der Daten. Daraufhin erhob er Klage vor Gericht und verlangte vom Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe von 140.000 Euro. Den Betrag leitete er von seinem Jahresgehalt ab. Ferner verlangte er vom Arbeitgeber eine Kopie aller Daten, die sich auf Endgeräten von Kollegen oder Vorgesetzten befinden, sowie in Notebooks, Telefonen usw.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht folgte dem Antrag des Klägers in Teilen. Es sprach dem Arbeitnehmer einen Schadensersatz in Höhe von 5000 Euro zu. Dieser setze sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen: Für die ersten zwei Monate Verspätung stünden dem Arbeitnehmer jeweils 500 Euro zu, für die weiteren drei Monate jeweils 1000 Euro. Zudem habe er wegen der beiden festgestellten inhaltlichen Mängel der Auskunft Anspruch auf jeweils 500 Euro. Eine Orientierung am Gehalt des Arbeitnehmers komme bei der Festlegung der Schadenshöhe nicht in Frage. Vielmehr sei die hohe Finanzkraft des Unternehmens mit dem geringen Grad des Verschuldens (Fahrlässigkeit), dem geringen immateriellen Schaden beim Arbeitnehmer sowie mit dem bisherigen unauffälligen Verhalten des Arbeitgebers abzuwägen.
Ein Anspruch auf eine Kopie der Daten bestehe im vorliegenden Fall nicht. Denn der notwendige Aufwand für den Arbeitgeber stehe in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Arbeitnehmers.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das Gericht die Berufung gem. § 64 Abs. 3 Nr. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zu.
Anmerkung: Nachdem die hohe Schadenersatzforderung des Arbeitnehmers nur in geringem Maße vom Gericht bestätigt wurde, wurden ihm die Gesamtkosten des Rechtstreits auferlegt. Diese übersteigen den zugesprochenen Betrag deutlich.

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