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Videoüberwachung in einem Lager mit Sozialbereich

In einem Lagerraum, der zum Teil auch als Sozialbereich genutzt wird, kann eine Videoüberwachung zulässig sein.

Arbeitsgericht Oberhausen, Pressemitteilung, Urteil vom 25. Februar 2016, 2 Ca 2024/15

Stand:  11.3.2016
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber lässt einen Lagerraum, in dem die Arbeitnehmer auch ihre Pausen verbringen, mit Videokameras überwachen. Eine Arbeitnehmerin warf dem Arbeitgeber vor, er mache im Sozialraum in unzulässiger Weise Videoaufnahmen. Dadurch werde sie in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie verlangte vom Arbeitgeber, die Überwachung einzustellen und klagte für die bisherigen Aufnahmen auf Schadensersatz. Der Arbeitgeber führte aus, die Videoaufnahmen seien nötig, um erhöhte Diebstahlszahlen im Lager aufzuklären.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht wies die Klage der Arbeitnehmerin ab. Nach Ansicht der Richter werde hier kein reiner Sozialraum, sondern allenfalls ein Lager mit Sozialbereich von Kameras überwacht. Das Interesse des Arbeitgebers an der Diebstahlsaufklärung sei hier höher zu bewerten, als die mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung der Arbeitnehmerin. Würde es sich allerdings um reine Sozialräume handeln, sähe die Lage sicher anders aus.

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