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Polizeidienst: Dienstfähig auch mit Brustimplantaten

Die Ablehnung einer Bewerberin für den Polizeidienst wegen eines Brustimplantats ist rechtswidrig. Eine Ableistung des Polizeidienstes ist auch mit Brustimplantaten möglich.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23. November 2016, 1 K 2166/14

Stand:  15.12.2016
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Das ist passiert:

Die 32-jährige Krankenschwester bewarb sich vor einiger Zeit zur Polizeiausbildung in Nordrhein-Westfalen. Das zuständige Landesausbildungsamt lehnte die Bewerberin jedoch ab aufgrund einer vermeintlichen Dienstunfähigkeit: Bei der obligatorischen ärztlichen Untersuchung wurden bei der Bewerberin Silikonimplantate festgestellt. Diese führen nach einer bundesweiten Verordnung zum Ausschluss vom Polizeidienst. Hintergrund dieser Regelung sind gesundheitliche Bedenken, beispielsweise wegen der Möglichkeit eines Risses der Implantate in dem Fall, dass es zu körperlichen Herausforderungen im Polizeidienst kommt. Für die Krankenschwester war der Polizeidienst jedoch ihr Traumberuf. Sie klagte gegen die Entscheidung des Amts.

Das entschied das Gericht:

Die Richter gaben der Klage der Bewerberin statt. Ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten einer Universitätsklinik kam zu dem Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit eines Dienstausfalls aufgrund der Implantate bei weniger als 20 Prozent liege. Darüber hinaus handele es sich bei den Implantaten, wie der Anwalt der Krankenschwester betonte, um hochwertige Exemplare. Das Risiko sei daher grundsätzlich geringer zu bewerten. Das Gericht folgte dieser Ansicht. Eine Untauglichkeit komme nur dann in Betracht, wenn regelmäßige und erhebliche Ausfallzeiten über Jahre hinweg oder eine dauernde Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich seien. Hierfür gebe es aber keine Anhaltspunkte. Im Übrigen gelte die Dienstvorschrift für alle Bewerber, ohne Rücksicht auf die verwendete Art von Implantaten; das Gericht sah sich daher nicht gehindert, sich über die Vorschrift hinwegzusetzen.

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