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Keine Anrechnung des Praktikums auf Probezeit

Die Zeit eines vorangegangenen Praktikums darf nicht auf die Probezeit des darauffolgenden Ausbildungsverhältnisses angerechnet werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. November 2015, 6 AZR 844/14

Stand:  15.1.2016
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Das ist passiert:

Der spätere Auszubildende bewarb sich im Frühjahr 2013 bei der Arbeitgeberin um eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Nachdem erst ein Ausbildungsplatz zum 1. August 2013 verfügbar war, einigten sich die beiden Parteien zur Überbrückung der Wartezeit auf einen „Praktikantenvertrag". Im anschließenden Berufsausbildungsvertrag wurde eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Im Oktober kündigte die Arbeitgeberin dem Auszubildenden.

Der Auszubildende hielt die Kündigung hingegen für unwirksam. Denn die Kündigung sei erst nach Ablauf der Probezeit erklärt worden. Nach seiner Ansicht müsse die Praktikumszeit auf die Probezeit des Berufsausbildungsverhältnisses angerechnet werden. Während dieser Zeit hätte sich die Arbeitgeberin ein eingehendes und vollständiges Bild über ihn machen können. Er erhob deshalb Kündigungsschutzklage.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht wies die Klage ab. Nach § 20 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist bei einem Berufsausbildungsverhältnis eine Probezeit zwingend vorgesehen. Damit sollen beide Vertragspartner ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Das Gericht war der Ansicht, dies sei nur unter den tatsächlichen Bedingungen im Rahmen der Ausbildung möglich. Denn diese spezifischen Pflichten würden sich von denen eines Praktikums unterscheiden. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums komme es nicht an. Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums sei deshalb nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen.

Damit konnte die Arbeitgeberin das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit gemäß § 22 BBiG fristlos kündigen. Darüber hinaus deutet das Gericht an, dass selbiges auch gälte, wenn es sich bei der Vorbeschäftigung um kein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte.

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