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Mitbestimmung: Betriebsrat muss auch über abgelehnte Bewerber unterrichtet werden!

Die Vorlage- und Auskunftspflicht des Arbeitgebers bei Einstellungen umfasst alle Bewerbungen für eine Arbeitsstelle. Dazu gehören auch die in einer Vorauswahl aussortierten Bewerbungen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2014, 1 ABR 10/13

Stand:  11.6.2015
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber, ein Textilhandelsunternehmen, betreibt bundesweit 390 Filialen. Das Verkaufsgebiet ist in 15 sogenannte Areas eingeteilt, für die jeweils ein Büro mit einem Recruitment-Center zuständig ist. Zu Area 1 gehören 29 Filialen, unter anderem auch eine Filiale in Flensburg mit 40 Arbeitnehmern und einem Betriebsrat. Jede Filiale wird von einem Store-Manager geleitet.

Stellenausschreibungen und Bewerbungen laufen ausschließlich online über das zuständige Recruitment-Center. Dort wird eine Vorauswahl über geeignete Bewerber getroffen, die dann dem jeweiligen Filialleiter zugestellt werden. Der Filialleiter legte dem Betriebsrat entsprechend nur die vorsortierten Bewerbungen vor.

Der Betriebsrat forderte den Arbeitgeber auf, ihm künftig alle Bewerbungen vorzulegen. Der Arbeitgeber ging darauf nicht ein. Nach weiteren Verstößen leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein. Er ist der Ansicht, ihm müssten nach § 99 Abs. 1 BetrVG auch die vorab aussortierten Bewerbungen vorgelegt werden.

Das entschied das Gericht:

Die Vorlage- und Auskunftspflichten von Arbeitgebern umfassen auch vorab aussortierte Bewerbungen. Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern. Deshalb ist er nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat der Filiale vor der Einstellung eines Arbeitnehmers alle Bewerbungen vorzulegen und ihn über die Personen zu unterrichten. Der Betriebsrat muss prüfen können, ob ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt. Außerdem soll der Betriebsrat die Möglichkeit bekommen, Anregungen für die Auswahl der Bewerber zu geben. Aus diesem Grund müssen dem örtlichen Betriebsrat auch die vom Recruitment-Center aussortierten Bewerbungen vorgelegt werden.

Eine Vorlage von Bewerbungen, die wieder zurückgezogen wurden, ist allerdings nicht erforderlich.

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