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Unterrichtungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen ist begrenzt

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung gemäß § 99 BetrVG vor einer Einstellung Unterlagen vorzulegen, die er gar nicht hat. Er muss diese für das Verfahren auch nicht extra herstellen.

Arbeitsgericht München, Beschluss vom 16. März 2017, 12 BV 394/16

Stand:  29.6.2017
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Das ist passiert:

Im entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die Unterrichtung des Betriebsrats zur Einstellung zweier Mitarbeiterinnen ordnungsgemäß war, obwohl der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die zwei Bewerberinnen keine Scientology-Schutzerklärungen vorlegte. Der Arbeitgeber konnte diese nicht vorlegen, weil diese im Rahmen des Einstellungsverfahrens nach der damaligen – heute geänderten – Praxis von den Bewerberinnen nicht verlangt worden waren.

Das entschied das Gericht:

Die Unterrichtung war auch ohne Vorlage der Schutzerklärungen ordnungsgemäß, so der Beschluss.

Gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG habe der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Der Betriebsrat könne die Zustimmung nur aus bestimmten, im Gesetz näher genannten Gründen, verweigern. Diese Verweigerung müsse der Betriebsrat schriftlich, innerhalb einer Woche dem Arbeitgeber mitteilen, ansonsten gelte die Zustimmung als erteilt. Die Wochenfrist beginne nicht zu laufen, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Bewerbungsunterlagen dem Betriebsrat nicht vorlege.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Schutzerklärungen nicht vorgelegt. Das musste er aber auch nicht. Das Arbeitsgericht ist der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, nach der der Arbeitgeber bei geplanten Einstellungen dem Betriebsrat nur solche Unterlagen vorzulegen habe, die beim Arbeitgeber vorhanden seien. Er müsse in dem Fall, dass die Unterlagen nicht vorhanden seien, diese auch nicht extra erstellen.

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