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Zustimmung aller Betriebsräte bei Einstellung eines Arbeitnehmers für mehrere Standorte

Wird ein Arbeitnehmer mit Personalverantwortung für mehrere Betriebe des Arbeitgebers eingestellt, muss die Zustimmung aller örtlichen Betriebsräte eingeholt werden, auch wenn im Arbeitsvertrag nur ein Dienstort bestimmt ist. Der Gesamtbetriebsrat ist nicht zuständig.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2019, 1 ABR 13/18

Stand:  16.12.2019
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin, ein IT-Dienstleister für die Sparkassen-Finanzbranche, hat drei Betriebe, in denen jeweils ein Betriebsrat besteht. Auch ein Gesamtbetriebsrat existiert. Die Arbeitgeberin stellte einen Arbeitnehmer als Leiter für einen bestimmten Geschäftsbereich ein. Der Arbeitnehmer hat Personalverantwortung für Mitarbeiter in zwei Betrieben, nämlich in M und in H. Im Arbeitsvertrag ist als Dienstort nur der Betrieb in M genannt. Nur dort hat der Arbeitnehmer auch sein Büro. Seine Aufgaben erledigt er jedoch tageweise in M und in H.

Bei der Einstellung beteiligte die Arbeitgeberin lediglich den Betriebsrat in M. Dieser stimmte der Einstellung zu. Der Betriebsrat in H meint nun, auch er hätte beteiligt werden müssen. Er beantragte deshalb bei Gericht, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung im Betrieb in H aufzuheben, solange der Betriebsrat in H der Einstellung nicht zugestimmt hat.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat in H schließlich recht. Die Arbeitgeberin sei nach § 101 S. 1 BetrVG verpflichtet, die Einstellung des Arbeitnehmers im Betrieb in H aufzuheben, da sie ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgt sei.

Eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG liege vor, wenn ein Mitarbeiter in einen Betrieb eingegliedert werde; dies sei auch in mehreren Betrieben gleichzeitig möglich. Da der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall Personalverantwortung sowohl für Mitarbeiter in M als auch in H habe, sei er in beide Betriebe eingegliedert. Unter anderem könne er nicht nur in M, sondern auch in H auf die Arbeitsabläufe und -inhalte der ihm unterstellten Mitarbeiter Einfluss nehmen und sei in die zu erfüllenden Arbeitsprozesse eingebunden. Dabei spiele es keine Rolle, dass als Dienstort M vereinbart sei und sich sein Büro auch nur in M befinde. Die Arbeitgeberin hätte deshalb auch den Betriebsrat in H unterrichten und seine Zustimmung beantragen müssen.

Eine Beteiligung des Gesamtbetriebsrats komme nicht in Betracht, da dieser hier nicht zuständig sei.

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