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Anspruch auf Teilzeit nach Elternzeit

Arbeitnehmer in Elternzeit können schon frühzeitig in einer Erklärung verlangen, bei ihrer Rückkehr in Teilzeit arbeiten zu dürfen.

Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 07.08.2008, 5 Ca 5064/08 (inzwischen rechtskräftig)

Stand:  11.8.2010
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Das ist passiert:

Knapp zwei Jahre vor ihrer geplanten Rückkehr aus der Elternzeit wollte eine Bankangestellte vom Arbeitgeber die Zusicherung, dass sie später eine Teilzeitstelle haben könne. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch. Er meint, so früh könne er keine solche Erklärung abgeben. Es sei aus seiner Sicht außerdem nicht sicher, ob er der Mitarbeiterin zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt überhaupt eine Teilzeitstelle anbieten könne. Gegen diese Entscheidung ging die junge Mutter gerichtlich vor.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Bankangestellten Recht: Es gebe keine Frist, ab wann man eine solche Erklärung vom Arbeitgeber verlangen kann. Das Gesetz verlangt nur, das eine Verringerung der Arbeitszeit „spätestens“ drei Monate im Voraus beantragt wird, § 8 Abs. 2 TzBfG. Es spricht also nichts dagegen, einen Wechsel auf eine Teilzeitstelle bereits deutlich früher anzumelden.

Der Arbeitgeber kann dem auch nicht entgegenhalten, dass es keine Planstelle für eine Teilzeitkraft gibt, so das Urteil. Denn die klagende Arbeitnehmerin hat einen Beschäftigungsanspruch. Bei einer Bank mit mehr als 200 Mitarbeitern in der gleichen Gehaltsgruppe ist es auch recht wahrscheinlich, einen passenden Teilzeitarbeitsplatz zu finden. Und selbst wenn nicht: Nach Meinung der Richter hat der Arbeitgeber bei einer so frühzeitigen Anfrage die Möglichkeit, rechtzeitig die Voraussetzungen für eine Teilzeitstelle zu schaffen.

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