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Arbeitgeber haftet für geringeres Elterngeld aufgrund verspäteter Lohnzahlung

Verursacht der Arbeitgeber durch verspätete Lohnzahlung schuldhaft eine geringere Elterngeldauszahlung an den Arbeitnehmer, ist er diesem zur Erstattung des Differenzbetrags verpflichtet.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 27.4.2020 – 12 Sa 716/19

Stand:  16.6.2020
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin arbeitete als zahnmedizinische Mitarbeiterin seit 6. September 2017 bei dem Arbeitgeber, einem Zahnarzt. Dieser hatte der schwangeren Arbeitnehmerin den monatlichen Bruttolohn für die Monate Oktober, November und Dezember 2017, die ihr aufgrund eines allgemeinen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zustand, erst im März des Jahres 2018 ausgezahlt. Dies führte dazu, dass die drei Monate für die Berechnung des Elterngeldes der Arbeitnehmerin mit 0 Euro angesetzt wurden. Dies deshalb, weil gemäß § 2c Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Einkünfte nicht für die Berechnung des Elterngeldes zu Grunde gelegt werden, die lohnsteuerrechtlich als sog. sonstige Bezüge gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören hierzu auch monatliche Lohnzahlungen, wenn diese dem Arbeitnehmer erst später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zufließen.

Durch die Nichtberücksichtigung des zu spät gezahlten Lohns erhielt die Arbeitnehmerin nur ein monatliches Elterngeld in Höhe von 348,80 Euro anstatt 420,25 Euro monatlich. Die Differenz verlangte sie nun vom Arbeitgeber.

Das entschied das Gericht:

Die Klage der Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber hatte im Wesentlichen Erfolg. Der Arbeitgeber schulde die Differenz als Schadenersatz. Er habe sich mit dem Lohn der Arbeitnehmerin in Verzug befunden und schuldhaft gehandelt. Denn die Mitarbeiterin habe ihm eine Kopie des Mutterpasses gegeben, und der vom Arbeitgeber beauftragte Betriebsarzt habe das Beschäftigungsverbot bereits im September 2017 festgestellt. Auch die Tatsache, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis angefochten habe weil die Arbeitnehmerin ihn bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht über ihre Schwangerschaft informiert hatte, entlaste ihn nicht, denn die Anfechtung sei unwirksam.

Allerdings habe auch die Arbeitnehmerin selbst dazu beigetragen, dass die Lohnnachzahlung erst nach Ablauf der dritten Kalenderwoche des Folgejahres erfolgte. Sie habe sich am 11.1.2018, also noch vor Ablauf dieser Frist, auf einen Vergleich eingelassen, nach dem die Zahlung nur gegen Vorlage einer weiteren Bescheinigung erfolgen sollte. Der Vergleich hatte eine Widerrufsfrist bis zum 09.3.2018. Die Richter sahen dennoch den deutlich größeren Verschuldensanteil beim Arbeitgeber. Er müsse der Arbeitnehmerin 70 % des entgangenen Elterngeldes zahlen. Zudem müsse er 341,32 € an Steuerberatungskosten übernehmen, welche die Arbeitnehmerin aufwenden musste, um zu ermitteln, welcher auf den Ersatzanspruch anrechenbare Steuervorteil sich aus der verspäteten Elterngeldzahlung ergebe.

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