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Trauriges Ende der Elternzeit: Tod eines Kindes

Die Elternzeit endet nicht sofort mit dem Tod eines Kindes, sondern spätestens drei Wochen nach dessen Versterben.

Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 15. Dezember 2016, 3 Ca 1935/16

Stand:  15.3.2017
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin hatte am 14.09.2015 ein Kind zur Welt gebracht und befand sich anschließend in Elternzeit. Nach lediglich 11 Monaten verstarb das Kind jedoch tragisch. Der Arbeitgeber nutzte diesen Vorfall und sprach unmittelbar danach die Kündigung gegen die Arbeitnehmerin aus. Er war der Meinung, die Elternzeit würde sofort mit dem Tod des Kindes enden und daher sei auch die Kündigung zulässig. In seinen Augen könne das Kind nun nicht mehr im gemeinsamen Haushalt erzogen und betreut werden. Die Arbeitnehmerin bewertete dies anders und erhob Kündigungsschutzklage.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage der Arbeitnehmerin statt. Zwar könne nur in den Zeiten Elternzeit beansprucht werden, in denen das Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt und betreut wird. Unabhängig davon bestehe jedoch eine Spezialregelung im Falle eines Kindstodes. Nach dieser Regelung endet die Elternzeit spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes (§ 16 Abs. 4 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit, BEEG). Die Kündigung des Arbeitgebers erfolgte im vorliegenden Falle jedoch innerhalb dieser drei wöchigen Frist und damit innerhalb der Elternzeit. Die Kündigung war daher unwirksam.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Berufung zum Landesarbeitsgericht zugelassen.

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