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Kündigungsverbot nach künstlicher Befruchtung

Mutterschutz bei künstlicher Befruchtung: Das Kündigungsverbot greift bei einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. März 2015, 2 AZR 237/14

Stand:  14.4.2015
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Das ist passiert:

Die Mitarbeiterin war beanstandungsfrei bei einer Versicherungsvertretung beschäftigt. Im Januar 2013 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, dass sie wegen ihres seit mehreren Jahren unerfüllten Kinderwunsches den erneuten Versuch einer künstlichen Befruchtung unternehme. Der Embryonentransfer erfolgte am 24. Januar 2013. Am 31. Januar 2013 sprach der Arbeitgeber – ohne behördliche Zustimmung – eine ordentliche Kündigung aus und besetzte die Stelle in der Folge mit einer älteren Arbeitnehmerin.

Am 7. Februar 2013 wurde bei der Mitarbeiterin eine Schwangerschaft festgestellt. Hierüber informierte sie ihren Arbeitgeber am 13. Februar 2013. Sie erhob außerdem Kündigungsschutzklage, da sie ist der Ansicht ist, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits unter dem besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz stand.

Das entschied das Gericht:

So sieht es auch das Bundesarbeitsgericht. Die Mitarbeiterin stand wegen des zuvor erfolgten Embryonentransfers unter dem besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Nach dieser Vorschrift ist eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Im Fall einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle (sog. Embryonentransfer) und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung (Nidation), so das Urteil.

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