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Mehr Elterngeld wegen Provisionszahlungen?

Werden Provisionen als laufender Arbeitslohn bezahlt, so können diese zu einer Erhöhung des Elterngeldes führen. Handelt es sich um „sonstige Bezüge", so sind diese bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2017, B 10 EG 7/17 R

Stand:  16.4.2018
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war als Berater in einer Landeskreditbank angestellt. Im Jahr vor der Geburt seines Kindes (Januar 2015) erhielt er, zusätzlich zu seinem Gehalt, mehrere quartalsweise ausgezahlte Provisionen. Diese Zahlungen umfassten beispielsweise Prämien für Beratertage bei Kunden. Im letzten Quartal des Jahres 2014 erhielt der Berater drei Prämien, die in der Gehaltsabrechnung als „sonstige Bezüge“ tituliert waren. Kurze Zeit später stellte der Arbeitnehmer Antrag auf Elterngeld für den ersten und achten Lebensmonat seines Kindes. Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes wurden die Prämien nicht berücksichtigt. Der Berater war hiermit jedoch nicht einverstanden und erhob daher Klage vor dem Sozialgericht.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht folgte den Auffassungen der Vorinstanzen nicht und wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts liege keine Verletzung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vor. Mit Wirkung zum 01.01.2015 habe der Gesetzgeber § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG neu formuliert. Nach dieser neuen Fassung seien unregelmäßig gezahlte Provisionen bei der Berechnung des Elterngeldes nicht mehr zu berücksichtigen. Lediglich Bezüge die als verbindlich sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet und regelmäßig gezahlt würden, seien bei der Bemessung mit einzubeziehen.  Auch gelte die Neuregelung des § 2c BEEG für den zu entscheidenden Fall, sodass es auf das Argument des Klägers, nur durch die Berücksichtigung der Provisionen könne der tatsächliche Lebensstandard ermittelt werden, nicht ankomme.

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