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Nachträglicher Teilzeitanspruch während Elternzeit

Es besteht kein Anspruch auf Teilzeit nach den Bestimmungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) oder des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bereits Elternzeit mit völliger Suspendierung der Arbeitspflicht geltend gemacht hat.

LAG Baden-Württemberg, 3 Sa 44/03 vom 06.05.2005 - Urteil

Stand:  6.5.2005
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Nach der Geburt ihres Kindes am 29.06.02 teilte die bis dahin in Vollzeit beschäftigte Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 10.07.02 mit, sie beabsichtige im Anschluss an die 8-wöchige Mutterschutzfrist Elternzeit für drei Jahre in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte stellte daraufhin einen vollzeitbeschäftigten Elternzeitvertreter befristet für die Elternzeit der Klägerin ein.

Mit Schreiben vom 24.01.03 machte die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung an zwei Arbeitstagen beginnend ab dem 01.04.03 geltend. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass der befristet eingestellte Elternzeitvertreter eine Reduzierung seiner Arbeitszeit ablehne.

Das LAG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer hat dann keinen Anspruch auf Teilzeit nach den Bestimmungen des BErzGG oder des TzBfG, wenn sie/er Elternzeit mit völliger Freistellung von der Arbeitspflicht geltend gemacht hat. Es besteht nur ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, nicht aber auf Verlängerung der Arbeitszeit innerhalb der Elternzeit. Der Wunsch, Elternzeit in Form reduzierter Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen, muss zu Beginn der Elternzeit vorgebracht werden. Ein Arbeitnehmer, der zunächst Elternzeit unter völliger Freistellung von der Arbeit verlangt, hat mit dieser Erklärung sein Wahlrecht verbraucht. Der Arbeitgeber kann auf das Einhalten der vom Arbeitnehmer abgegebenen Erklärung beharren.

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