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Nicht notwendig: Zustimmung des Arbeitgebers bei Verlängerung der Elternzeit

Auch das dritte Jahr der Elternzeit, das beantragt wird, kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2018, 21 Sa 390/18

Stand:  29.1.2019
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer und Vater hatte zunächst für zwei Jahre ab der Geburt seines Kindes Elternzeit beantragt. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) sieht vor, dass die Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vom Arbeitgeber verlangt werden kann, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Bereits wenige Monate nach der Geburt des Kindes wandte er sich an den Arbeitgeber mit dem Antrag, die Elternzeit um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Arbeitgeberin verwies jedoch auf die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG und lehnte den Antrag ab. Nach Ansicht der Arbeitgeberin habe es der Vater versäumt, gleichzeitig mit Verlangen der Elternzeit anzugeben, für welchen Zeitraum diese innerhalb von zwei Jahren genommen werden soll. Der Vater erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage des Vaters statt. So befände sich der Kläger auch im dritten Lebensjahr des Kindes in Elternzeit. Auch sei weder dem Wortlaut, noch der Systematik des § 16 BEEG zu entnehmen, dass nur die erstmalige Inanspruchnahme, innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes, keiner Zustimmung bedürfe. Ferner sei die Bindungsfrist des § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG dahingehend auszulegen, dass Beschäftigte nach Ablauf dieser Frist frei über den weiteren Verlauf entscheiden können. Schließlich sei es der Wille des Gesetzgebers gewesen, den Eltern mehr Flexibilität einzuräumen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen.

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