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Weihnachts- und Urlaubsgeld haben keinen Einfluss auf Elterngeld

Regelmäßig gezahltes Weihnachts- oder Urlaubsgeld beeinflusst nicht den Anspruch auf Elterngeld. Diese Zahlungen gelten steuerrechtlich als „sonstige Bezüge"; sie können bei der Berechnung der Höhe des Elterngelds deshalb nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Juni 2017, B 10 EG 5/16

Stand:  17.7.2017
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Das ist passiert:

Eine Marketingmanagerin, Arbeitnehmerin bei einem Getränkehersteller, ging 2014 wegen der Geburt ihrer Tochter in Elternzeit. Sie beantragte Elterngeld beim zuständigen Land. Neben ihrem normalen Einkommen erhielt sie jeweils im Mai und November eines Jahres Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld, und zwar jeweils in Höhe eines Monatsgehalts. Die zuständige Behörde zog bei der Berechnung des Elterngelds nur das reguläre Einkommen der Arbeitnehmerin heran und ließ die beiden Sonderzahlungen unberücksichtigt. Die Arbeitnehmerin war damit nicht einverstanden. Ihrer Meinung nach handelt es sich bei den Sonderzahlungen ebenfalls um regelmäßige Einkünfte, da diese immer wieder in gleicher Höhe gewährt werden. Sie erhob Klage gegen den Bescheid.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage ab. Die Berechnung des Elterngelds durch die zuständige Behörde sei korrekt verlaufen. Nach dem Elterngeldgesetz erhalten Eltern während der Elternzeit ein monatliches Elterngeld in Höhe von 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate, maximal 1.800 Euro. Einkünfte, die als „sonstige Bezüge“ zu bewerten seien, würden bei der Berechnung des Elterngelds nicht berücksichtigt. Eltern ohne oder mit nur geringen Einkünften erhalten den Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro. Nach Ansicht des Gerichts seien das einmal jährlich gezahlte Weihnachts- und Urlaubsgeld im Lohnsteuerabzugsverfahren jeweils als „sonstige Bezüge“ zu bewerten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Zahlungen als Teil des Gesamtjahreslohns berechnet würden. Im vorliegenden Fall seien die Gelder auch anlassbezogen, nämlich im Rahmen der Urlaubs- und Weihnachtszeit, ausgezahlt worden. Im Ergebnis seien diese Bezüge deshalb bei der Berechnung des Elterngelds nicht zu berücksichtigen.

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