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Weiterbeschäftigung nur im Ausbildungsbetrieb

Die Frage, ob ein Arbeitgeber einen Auszubildendenvertreter nach dem Ende der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen muss, hängt davon ab, ob allein im Ausbildungsbetrieb ein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist. Andere Betriebe des Unternehmens müssen dagegen nicht berücksichtigt werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2006, 7 ABR 15/06

Stand:  12.7.2016
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin führt die Berufsausbildung konzerneinheitlich in einem Ausbildungsbetrieb mit Hauptsitz in Bonn und 39 Berufsbildungsstellen im Bundesgebiet durch.

Die in diesem Fall betroffene Auszubildende war unter anderem auch Mitglied einer Auszubildendenvertretung. Kurz vor Beendigung der Ausbildung verlangte sie, wie in § 78a Absatz 2 BetrVG vorgesehen, von der Arbeitgeberin die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Arbeitgeberin lehnte dies jedoch mit dem entsprechenden Auflösungsantrag vor dem Arbeitsgericht ab, weil ihr die Weiterbeschäftigung der Auszubildenden unzumutbar im Sinne des § 78a Absatz 4 BetrVG sei. Die Auszubildende war jedoch ganz anderer Ansicht: Im Ausbildungsbetrieb selbst und auch in anderen Betrieben des Unternehmens seien Arbeitsplätze frei. Warum könne sie hier nicht ohne weiteres weiterbeschäftigt werden?

Das entschied das Gericht:

Das zuständige Arbeitsgericht und danach auch das Landesarbeitsgericht lehnten den Auflösungsantrag der Arbeitgeberin mit der Begründung ab, dass ihr die Weiterbeschäftigung der Auszubildenden angesichts mehrerer freier Arbeitsplätze im gesamten Unternehmen sehr wohl zumutbar sei. Damit gab sich die Arbeitgeberin jedoch nicht zufrieden und die Angelegenheit landete vor dem Bundesarbeitsgericht, wo sie dann letztendlich doch Recht bekam.

Bei der Suche nach einer geeigneten Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung in einem Konzern sei allein der Ausbildungsbetrieb, und nicht auch die anderen Betriebe des Unternehmens zu berücksichtigen, entschieden die Richter und präzisierten damit die Anforderungen der Übernahme eines Ausbildungsvertreters nach § 78a BetrVG. Ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Ausbildungsbetrieb ein freier Arbeitsplatz vorhanden, sei die Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber grundsätzlich zumutbar. Aber es gibt noch weitere Bedingungen: Erstens muss der Arbeitsplatz der in der Ausbildung erworbenen Qualifikation des Auszubildenden entsprechen und zweitens muss die Weiterbeschäftigung auf diesem geeigneten Arbeitsplatz auch dauerhaft sein. Liegen all diese Voraussetzungen nicht vor, kann eine Weiterbeschäftigung seitens des Arbeitgebers als unzumutbar abgelehnt werden.

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