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Abmahnung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit?

Zur Wirksamkeit einer Vertragsklausel, wonach eine Nebenbeschäftigung der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 464/00

Stand:  19.12.2002
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Der Arbeitnehmer ist bei der Arbeitgeberin als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag bedarf eine Nebenbeschäftigung der Zustimmung der Arbeitgeberin. Die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 40 Stunden. Daneben arbeitete der Arbeitnehmer seit Jahren ohne Zustimmung der Arbeitgeberin bei einem Gebäudereinigungsunternehmen. Wie er der Arbeitgeberin auf deren Aufforderung hin mitteilte, ist er dort an 19 oder 20 Tagen im Monat zwei Stunden oder an 12 Tagen im Monat drei Stunden beschäftigt. Daraufhin mahnte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer mit der Begründung ab, dieser habe seine Nebenbeschäftigung ohne ihre Zustimmung aufgenommen und damit seine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Der Arbeitnehmer verlangte von der Arbeitgeberin, die Abmahnung aus seinen Personalunterlagen zu entfernen.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die hiergegen von der Arbeitgeberin erhobene Revision hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Eine Abmahnung ist aus den Personalunterlagen des Arbeitnehmers dann zu entfernen, wenn dem Arbeitnehmer zu Unrecht eine Vertragsverletzung vorgeworfen wird. Das ist hier nicht der Fall. Der Vorwurf der Arbeitgeberin trifft zu, da der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit nicht ohne ihre Zustimmung aufnehmen durfte. Die Vertragsklausel als solche ist wirksam; weil die Klausel einen Erlaubnisvorbehalt enthält, beschränkt sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen in seiner Berufsfreiheit. Sie verpflichtet den Arbeitnehmer lediglich, eine beabsichtigte berufliche Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen. Damit wird dem Arbeitgeber die Prüfung ermöglicht, ob seine betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Vorbehalt ist nach Ansicht der Richter nicht zu beanstanden.

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