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Arbeitgeber muss vor krankheitsbedingter Kündigung abmahnen

Vor dem Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung kann eine Abmahnung erforderlich sein, wenn der Arbeitnehmer seine Erkrankung durch ein steuerbares Verhalten, zum Beispiel die Einnahme von Medikamenten, beseitigen kann.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2014, 13 Sa 1207/13

Stand:  12.9.2014
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin ist als Sachbearbeiterin seit 1985 bei ihrem Arbeitgeber tätig. Seit 2007 verhielt sie sich auffällig. Sie litt unter Verfolgungswahn, redete mit sich selbst, äußerte zum Beispiel, dass sie nur noch mit Kleidung duschen würde, da ihr Haus durchleuchtet werde. Seit 2008 unterzog sich die Arbeitnehmerin einer psychologischen Behandlung und nahm in der Folgezeit Medikamente ein.

Im September 2010 erfuhr der Arbeitgeber, dass sie keine Tabletten mehr nahm. Circa ein Jahr später reichte die Arbeitnehmerin eine Krankmeldung ein und erklärte, sie werde verfolgt. Sie beschuldigte immer wieder das Management, ihr mittels hoch entwickelter drahtloser Technologie Schmerzen zuzufügen und sie auszuspionieren. Der Arbeitgeber schlug der Arbeitnehmerin daraufhin mehrfach vor, sich psychologisch untersuchen zu lassen. Schließlich forderte sie der Arbeitgeber im Februar 2012 letztmalig mit einem Schreiben auf, eine Überweisung des Hausarztes für eine psychologische Untersuchung einzuholen. Ansonsten würden weitergehende Maßnahmen eingeleitet. Auch darauf reagierte die Arbeitnehmerin nicht.

Da das das Arbeitsverhältnis nach einem Tarifvertrag ordentlich unkündbar ist, sprach der Arbeitgeber schließlich eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aus.

Das entschied das Gericht:

Die Kündigung ist unwirksam. Die Verhaltensweisen der Arbeitnehmerin seien zwar grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Allerdings hätte der Arbeitgeber nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles eine erfolglose Abmahnung aussprechen müssen. Auch bei personenbedingten Kündigungen, wie zum Beispiel aus Krankheitsgründen, sei eine Abmahnung geboten, wenn der Arbeitnehmer den Kündigungsgrund durch steuerbares Verhalten beseitigen kann.

Im konkreten Fall könne die Arbeitnehmerin durch  die Einnahme von Medikamenten wieder zu einem sozialadäquaten Verhalten zurückfinden. Eine Abmahnung sei auch nicht aussichtslos, da die Arbeitnehmerin gesundheitlich in der Lage sei, das Risiko des Arbeitsplatzverlustes zu erkennen.

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