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Auskunftsanspruch des Arbeitgebers nach einer Kündigung

Ein Arbeitgeber kann von einem Arbeitnehmer, der während eines Kündigungsschutzprozesses Annahmeverzugslohn fordert, Auskunft über unterbreitete Vermittlungsvorschläge verlangen. Der Arbeitnehmer muss sich anrechnen lassen, was er im maßgeblichen Zeitraum durch anderweitige Tätigkeit erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Mai 2020 – 5 AZR 387/19

Stand:  13.10.2020
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer verlangte von seinem Arbeitgeber nach mehrjährigen erfolgreichen geführten Kündigungsschutzprozessen Annahmeverzugslohn, also die Nachzahlung der ausstehenden Gehälter. Hierauf forderte der Arbeitgeber Auskunft vom Arbeitnehmer über die von der Agentur für Arbeit vorgeschlagenen Stellenangebote. Er meint, die Informationen seien notwendig, um die Einwendung gemäß § 11 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wirksam ausüben zu können. Danach könne der Lohnanspruch des Arbeitnehmers nämlich gekürzt werden, falls dieser eine anderweitige Erwerbsmöglichkeit böswillig unterlassen hat.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab dem Auskunftsbegehren des Arbeitgebers statt. Der Arbeitnehmer müsse Auskunft darüber erteilen, welche Art von Tätigkeiten ihm von der Agentur für Arbeit vorgeschlagen worden seien. Dies ergebe sich aus der Treuepflicht gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), einer Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber könne gemäß § 11 Nr. 2 KSchG den Annahmeverzugslohn kürzen, wenn im maßgebenden Zeitraum vom Arbeitnehmer Lohneinkünfte aus einer anderen Beschäftigung erzielt worden seien, bzw., wenn er dies böswillig unterlassen habe. Letzteres könne vom Arbeitgeber jedoch nur bewiesen werden, wenn ihm die entsprechenden Informationen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stünden. Anderweitige Wege zur Erlangung der Auskunft, wie beispielsweise ein direktes Auskunftsersuchen bei der Behörde, sei gemäß § 35 Sozialgesetzbuch I (SGB I) nicht möglich.

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