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Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung wegen einer außerdienstlichen Straftat ist nur zulässig, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers seine Eignung bzw. Zuverlässigkeit für seine Stellung im Betrieb entfallen lässt.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2018 , 11 Sa 319/17

Stand:  25.4.2018
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer war bei einem Chemieunternehmen im Labor beschäftigt. Er arbeitete dort im Bereich der Qualitätsanalyse von Silikonprüfplatten. Eines Tages fand die Polizei in seiner Wohnung 1,5 Kilogramm gefährliche chemische Stoffmischungen sowie ein Kilogramm eines Betäubungsmittels. Der Qualitätsprüfer wurde daraufhin wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens verurteilt. Der Arbeitgeber erfuhr durch Presseberichte von diesen Vorfällen und kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.09.2016 fristlos, nachfolgend ordentlich. Dagegen wehrte sich der Mitarbeiter mit einer Kündigungsschutzklage. Mit Erfolg!

Das entschied das Gericht:

Eine fristlose Kündigung wegen eines außerdienstlichen Verhaltens könne nur dann in Betracht kommen, wenn genau dieses Verhalten die Eignung bzw. Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers für seine Arbeit entfallen lasse, so die Entscheidung. Dabei seien folgende Aspekte zu berücksichtigen: die Art und Schwere des Delikts, die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit sowie die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb. In Anwendung dieser Grundsätze erweise sich die fristlose Kündigung im vorliegenden Fall als unwirksam. Zwar habe der Mitarbeiter bei der Arbeit Zugang zu gefährlichen Chemikalien. Diese würden bei seiner Arbeitsaufgabe in der Qualitätsanalyse aber nicht verwendet. Auch wenn sich das Unternehmen in einem Chemiepark befinde, der generell als sicherheitsrelevant eingestuft werde, rechtfertigten die außerdienstlichen Vorwürfe gegenüber dem Qualitätsprüfer hinsichtlich seiner konkreten Arbeitsaufgabe, seiner Stellung im Betrieb und seiner langen Betriebszugehörigkeit keine fristlose Kündigung.

Über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung hatten die Kammer hier nicht zu entscheiden. Im Hinblick auf diese hat sie dem Begehren des Arbeitnehmers auf tatsächliche Weiterbeschäftigung nicht entsprochen.

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