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Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist auch dann zulässig, wenn die Belegschaft aufgrund von Personalmangel überlastet ist.

Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 05. April 2017, 12 BV 64/15

Stand:  2.5.2017
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Das ist passiert:

Eine Arbeitnehmerin – examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und Mitglied im Betriebsrat – war seit 2012 in einer Klinik beschäftigt. Im November des vergangenen Jahres kam es zu einem tragischen Unglücksfall: Während des Dienstes der Arbeitnehmerin verstarb eine Patientin auf der Intermediate Care-Station. Die Arbeitgeberin machte eine schwerwiegende Verletzung der Überwachungspflicht der Arbeitnehmerin für den Tod der Patientin verantwortlich und kündigte ihr außerordentlich. Der Betriebsrat lehnte eine Zustimmung zur Kündigung ab. Seiner Meinung nach lag kein wichtiger Grund vor, vielmehr sei das Pflegepersonal überlastet. Diese Argumentation vertrat auch die betroffene Arbeitnehmerin. Die Arbeitgeberin beantragte daraufhin bei Gericht, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage der Arbeitgeberin statt. Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds könne nur in engen Grenzen erfolgen: Nach § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sei die Kündigung grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es lägen Tatsachen vor, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Zusätzlich sei die Zustimmung des Betriebsrats notwendig. Verweigere dieser die Zustimmung, so könne diese durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Nach Ansicht des Gerichts sind die strengen Voraussetzungen hier gegeben: Die Kündigung sei gerechtfertigt, da die Pflegerin es versäumt habe, ärztliches Personal zu rufen, nachdem Vitalzeichen der Patientin maschinell nicht überprüft werden konnten. Hierin liege eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Die Zustimmung des Betriebsrats war deshalb zu ersetzen.

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