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Außerordentliche Kündigung während der Freistellung

Missachtet ein freigestellter Arbeitnehmer Weisungen und gibt firmeninterne Informationen weiter, ist eine fristlose Kündigung nicht zwingend gerechtfertigt.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2016, 5 Sa 1201/16

Stand:  12.5.2017
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Das ist passiert:

Ein kaufmännischer Angestellter eines Immobilienunternehmens hatte mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsregelung geschlossen. Laut Vertrag sollte er ab Oktober 2015 freigestellt sein und Ende Januar 2016 endgültig aus dem Unternehmen ausscheiden.

Entgegen einer ausdrücklichen Anweisung seines Chefs betrieb der Mitarbeiter jedoch während seiner Freistellung den Verkauf eines Grundstücks an eine andere Firma. In diesem Zusammenhang gab er auch Informationen aus dem Unternehmen weiter. So konnte er zwar für seinen Arbeitgeber ein gutes Geschäft machen, erhielt dafür aber eine fristlose Kündigung. Der Angestellte erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.

Das entschied das Gericht:

Die Gerichte gaben dem Arbeitnehmer Recht. Denn: Dem Arbeitgeber sei es trotz des Pflichtverstoßes des Arbeitnehmers zuzumuten gewesen, die vereinbarten sechs Wochen bis zu dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen abzuwarten. Zwar komme die Übermittlung firmeninterner Informationen prinzipiell als Grund für eine fristlose Kündigung in Frage. in diesem Fall habe jedoch angesichts des Aufhebungsvertrages ohnehin keine Wiederholungsgefahr gedroht.

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