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Außerordentliche Kündigung wegen menschenverachtendem Facebook-Post

Auch die Meinungsfreiheit hat Grenzen: Tätigt ein Arbeitnehmer einen fremdenfeindlichen Facebook-Post und ist durch seinen Profilauftritt ein Rückschluss auf den Arbeitgeber möglich, so kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Februar 2018, 1 Sa 515/17

Stand:  15.5.2018
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer, ehemaliger Straßenbahnfahrer nunmehr Gleisbauarbeiter war seit über 25 Jahren bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt. Er hatte unter seinem Namen ein Facebook-Profil eingerichtet, das neben seinem Beruf auch ein Bild enthielt, das ihn in der Dienstkleidung der Arbeitgeberin zeigte. Ende des Jahres 2016 veröffentlichte der Arbeitnehmer auf der Facebook-Seite, der Partei „Der III. Weg“ - einer nach Auffassung des Verfassungsschutzes rechtsextremistischen und gewaltorientierten -  ein Bild einer meckernden Ziege. Darüber war eine Sprechblase zu sehen mit den Worten „Achmed, ich bin schwanger“. Eine Tageszeitung titelte wenige Tage später mit der Überschrift „Straßenbahnfahrer ein Rassist?“

Nachdem der Betriebsrat angehört wurde kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2016. Der Arbeitnehmer sah sich durch die Kündigung in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt und erhob daraufhin Kündigungsschutzklage. So handele es sich in seinen Augen bei dem Foto nur um Satire. Auch sei sein Facebook-Profil am 22. Januar 2016 ebenfalls von ihm gelöscht worden.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage des Arbeitnehmers ab. Nach Ansicht des Gerichts stelle das Foto eine menschenverachtende Schmähung sowie Geringschätzung der türkischen Bevölkerungsgruppe dar. Der Name Achmed sei ein in der Türkei weit verbreiteter Name. Durch die verwendete Anrede werden daher türkische Männer angesprochen, die Sodomie betreiben sollen. Diese Schmähung stelle die Würde des Menschen in Frage und sei nicht mehr von der Meinungsfreiheit geschützt. Ferner ging das Gericht davon aus, der Arbeitnehmer habe auch genau diese Botschaft vermitteln wollen. Dafür spräche nach Meinung des Gerichts insbesondere die Veröffentlichung des Beitrags auf der Seite der Partei „Der III. Weg“. Ferner stünde dieser Facebook-Post auch im Bezug zu seiner Arbeitgeberin, da der Kläger auf seinem Foto in der Uniform als Straßenbahnfahrer zu erkennen war. Dadurch werde die Beklagte mit Ausländerfeindlichkeit in Verbindung gebracht. Diesen schwerwiegenden Vertrauensverlust könne auch eine nachträgliche Löschung des Facebook-Accounts könne nicht wiederherstellen. Die außerordentliche Kündigung war damit verhältnismäßig und die Klage abzulehnen.

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