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BAG: Fehlende Information über Untersuchungshaft rechtfertigt nicht zwingend fristlose Kündigung

Kommt ein Arbeitnehmer in Untersuchungshaft und informiert er seinen Arbeitgeber nicht darüber, so kommt nur dann eine fristlose Kündigung in Betracht, wenn durch die unterlassene Mitteilung besonders schwerwiegend die arbeitsvertragliche Informationspflicht verletzt wird.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. März 2015, 2 AZR 517/14

Stand:  30.6.2016
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Das ist passiert:

Ein Diplom-Informatiker geriet in Untersuchungshaft, da der Verdacht bestand, dass er mehrere Straftaten begangen haben könnte. Er informierte seine Arbeitgeberin darüber nicht. Diese wusste daher weder den Grund seiner Verhaftung noch den Ort seiner Unterbringung. Die Arbeitgeberin kündigte deshalb das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen setzte sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage zur Wehr.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers. Die fristlose Kündigung sei unwirksam, da es an einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB fehle.

Zwar habe der Arbeitnehmer die Pflicht, den Arbeitgeber im Rahmen des Zumutbaren unaufgefordert und rechtzeitig darüber zu informieren, dass und warum er seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen könne. Im Fall einer Untersuchungshaft müsse ein Arbeitnehmer diesen Umstand unverzüglich mitteilen und den Arbeitgeber im Rahmen des Möglichen auch über die voraussichtliche Haftdauer in Kenntnis setzen. Dem sei der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts rechtfertige die Verletzung der Informationspflicht jedoch nicht ohne weiteres eine fristlose Kündigung. Vielmehr müsse gegen die Anzeigepflicht besonders schwer verstoßen werden. Daran habe es im diesem Fall gefehlt, so die Richter. 

Zwar sei es für den Arbeitnehmer erkennbar gewesen, dass er sich pflichtwidrig verhalte. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass er vorsätzlich und beharrlich seine Anzeigepflicht verletzt habe. Vielmehr könne sein Verhalten auch auf Nachlässigkeit beruht haben, so das Urteil. Außerdem berücksichtigte das Bundesarbeitsgericht, dass die Arbeitgeberin auch durch eine zeitgerechte Information nicht wesentlich mehr Planungssicherheit gewonnen hätte. Denn die Untersuchungshaft sei regelmäßig mit erheblichen Unwägbarkeiten bezüglich des „ob“ und „wann“ ihrer Aufhebung und der daraus folgenden möglichen Rückkehr des Arbeitsnehmers in den Betrieb verbunden.

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