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BAG: Kündigung des Cockpit-Personals von Air Berlin unwirksam

Die Kündigungen von Piloten der Fluggesellschaft Air-Berlin sind unwirksam, da eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers vorlag.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Februar 2020, 6 AZR 146/19

Stand:  16.3.2020
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Das ist passiert:

Die Fluggesellschaft Air Berlin kündigte unter anderem ihrem Cockpit-Personal aufgrund einer Insolvenz. Nachdem die Zahl der Kündigungen innerhalb von 30 Tagen eine bestimmte Summe von Arbeitnehmern betraf, war die Fluggesellschaft gem. § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verpflichtet, bei der Agentur für Arbeit eine sogenannte Massenentlassungsanzeige aufzugeben. Dieser Pflicht kam sie insoweit auch nach, als sie eine Massenentlassungsanzeige für den „Betrieb Cockpit" für das bundesweit beschäftigte Cockpit-Personal abgab. Der Anzeige lag das Verständnis zu Grunde, dass die an mehreren Flughäfen unterhaltenen sogenannten Stationen als ein Betrieb anzusehen seien. Die Massenentlassungsanzeige wurde daher, auch aufgrund der zentralen Steuerung des Flugbetriebs vom Firmensitz in Berlin aus, nur bei der zuständigen Arbeitsagentur in Berlin-Nord abgegeben. Die betroffenen Piloten erhoben Kündigungsschutzklage, da nach ihrer Ansicht keine korrekte Massenentlassungsanzeige abgegeben worden war. Sie meinten, es hätte z.B. auch eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit in Düsseldorf vorgenommen werden müssen, für dort stationiertes Personal.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Nach Ansicht der Richter war die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft. Der Arbeitgeber habe den für § 17 KSchG maßgeblichen Betriebsbegriff verkannt. Nach dem unionsrechtlich determinierten Betriebsbegriff handele es sich bei den Stationen der Fluggesellschaft um einzelne Betriebe. Daher hätte die Anzeige nicht nur in Berlin, sondern für die der Station in Düsseldorf zugeordnete Piloten auch bei der Agentur für Arbeit in Düsseldorf erfolgen müssen. Zudem hätte die Anzeige nicht nur Angaben zum Cockpit-Personal enthalten dürfen, sondern auch das Boden- und Kabinen-Personal erfassen müssen. Die Anzeige war damit sowohl inhaltlich fehlerhaft und erfolgte auch bei einer örtlich unzuständigen Agentur für Arbeit. Die Kündigungen waren daher unwirksam.

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