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BAG: Kündigung wegen privater Raubkopien am Arbeitsplatz

Die Erlaubnis zur privaten Nutzung eines PCs am Arbeitsplatz gestattet nicht automatisch Kopier- und Brennvorgänge.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Juli 2015, 2 AZR 85/15

Stand:  3.8.2015
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer war als „IT-Verantwortlicher“ bei einem Oberlandesgericht beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem die Verwaltung des „ADV-Depots“. Hiermit war auch die Bestellung des für die Datenverarbeitung benötigten Zubehörs – z. B. Datensicherungsbänder, CDs und DVDs – verbunden.

In einem Personalgespräch gestand der Leiter der Wachtmeisterei, den dienstlichen Farbdrucker seit längerer Zeit zur Herstellung sog. CD-Cover genutzt zu haben. Bei der darauffolgenden Geschäftsprüfung wurden auf den Festplatten eines von dem IT-Verantwortlichen genutzten Rechners mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien gefunden. Zudem war ein Programm installiert, das geeignet war, den Kopierschutz der Hersteller zu umgehen. Es stellte sich heraus, dass innerhalb der letzten drei Jahre über 1.100 DVDs bearbeitet worden waren. Im gleichen Zeitraum waren etwa gleich viele DVD-Rohlinge von Seiten des Gerichts bestellt und geliefert worden.

Bei der näheren Untersuchung und Auswertung der Festplatten wurden weitere (Audio-)Dateien aufgefunden. Der ITler gab während der Ermittlungen zu, dass er alles „gemacht habe“, was auf dem Rechner bezüglich der DVDs gefunden wurde. Er habe für andere Mitarbeiter „natürlich auch kopiert“. Die Äußerungen nahm er einige Tage später „ausdrücklich zurück“. Kurz darauf folgte die außerordentliche fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht entschied in der letzten Instanz für die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Zwar sei es nicht eindeutig nachweisbar, welchen Tatbeitrag gerade der gekündigte Mitarbeiter zu den in Rede stehenden Kopier- und Brennvorgängen geleistet habe. Eine (fristlose) Kündigung komme jedoch auch dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen habe, sondern dabei mit anderen Bediensteten zusammengewirkt bzw. das Herstellen der Raubkopien durch diese bewusst ermöglicht habe. Aus dem Umstand, dass es ihm erlaubt war, seinen dienstlichen Rechner für bestimmte private Zwecke zu nutzen, konnte der Arbeitnehmer nicht schließen, dass ihm auch die behaupteten Kopier- und Brennvorgänge gestattet waren.