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BAG stellt hohe Anforderungen an Änderungskündigung

Bei einer Änderungskündigung muss der Arbeitgeber das neue Angebot zu geänderten Bedingungen an den Arbeitnehmer so genau formulieren, dass dieser entscheiden kann, ob die geänderten Bedingungen für ihn akzeptabel sind.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Januar 2017, 2 AZR 68/16

Stand:  16.6.2017
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer war seit mehr als Jahren zehn Jahren bei einem Betrieb beschäftigt, zuletzt als Elektrotechniker. Zu seinem Aufgabengebiet gehörte auch die Erstellung von Software.

Bei einem Unfall zog sich der Mitarbeiter schwere Kopfverletzungen zu. Der Arbeitgeber hatte daraufhin den Eindruck, dass dieser keine komplexen Programmiertätigkeiten mehr durchführen könne und erklärte die Änderungskündigung. In dem Kündigungsschreiben hieß es u.a., dass der Arbeitnehmer als Elektrotechniker künftig nicht mehr für die Software-Programmierung zuständig sei. Stattdessen sollte sein Aufgabengebiet vorwiegend Lagerarbeiten sowie Fahrer- und Kurierdienste umfassen. Verbunden war das Angebot auch mit einer deutlichen Reduzierung des Gehalts.

Der Arbeitnehmer nahm das mit der Kündigung verbundene Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Vorbehalt an und erhob Klage. Diese begründete er damit, dass er weiterhin in der Lage sei, seine in dem ursprünglichen Arbeitsvertrag festgelegten Leistungen zu erfüllen. Zudem sei das Angebot auf Abschluss des neuen Vertrags nicht hinreichend bestimmt.

Das entschied das Gericht:

Nachdem der Elektrotechniker in den ersten beiden Instanzen noch gescheitert war, widersprach das Bundesarbeitsgericht (BAG) den vorherigen Urteilen und erklärte die Kündigung für unwirksam.

Zunächst konnte nicht bewiesen werden, dass der Mitarbeiter seine geschuldete Tätigkeit als Programmierer tatsächlich nicht mehr erbringen konnte. Des Weiteren war das mit der Kündigung verbundene Vertragsangebot nicht so konkret gefasst, dass es der Mitarbeiter ohne Weiteres annehmen konnte. Bei einer Änderungskündigung muss der Arbeitnehmer aber schnell entscheiden, ob er das neue Vertragsangebot annimmt oder nicht. Damit er eine Entscheidung treffen kann, muss er in die Lage versetzt werden, alle wesentlichen Vertragsänderungen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen eindeutig zu erkennen. Dies war hier nicht der Fall.

Schließlich befand das BAG das reduzierte Lohnangebot deutlich zu niedrig und damit sozial nicht gerechtfertigt.

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