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BAG: Zugang der Kündigung trotz dauerhaften Aufenthalts im Ausland auch im Inland möglich

Unterhält ein Arbeitnehmer während eines dauerhaften Aufenthalts im Ausland einen Briefkasten in Deutschland, der mit seinem Namen versehen ist, so gilt eine dort eingeworfene Kündigung als zugegangen. Der Arbeitnehmer muss Vorkehrungen treffen, um von etwaigen dort hinterlegten Schreiben rechtzeitig Kenntnis zu nehmen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. April 2018, 2 AZR 493/17

Stand:  9.8.2019
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Das ist passiert:

Eine Klinik kündigte ihrem Chefarzt im Juni 2016. Dieser hatte seit einiger Zeit eine Beschäftigung im Ausland aufgenommen, unterhielt aber noch ein Wohnhaus in Deutschland, das er vermietete. Aufgrund seiner nur noch kurzen und unregelmäßigen Aufenthalte in der Heimat bat er den Mieter seines Wohnhauses, die eingeworfene Post, des mit seinem Namen beschrifteten Briefkastens, jeden Monat an ihn weiterzuleiten. Als sich der Chefarzt im Juli 2016 vorübergehend in Deutschland befand, erhielt er Kenntnis über die ein Monat vorher eingeworfene Kündigung. Daraufhin erhob er Kündigungsschutzklage und beantragte die nachträgliche Zulassung der Klage, da die dreiwöchige Frist des § 4 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zur Klageerhebung bereits abgelaufen war.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage des Arbeitnehmers ab. Eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gem. § 5 Abs. 1 KschG sei nicht möglich. Notwendig wäre hierfür, dass der Kläger trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert gewesen sei, die Klage zu erheben. Der Arbeitnehmer hätte jedoch Vorkehrungen treffen müssen, dass er zeitnah Kenntnis über eingeworfene Post erhalte. So hätte er eine Vertrauensperson vor Ort bitten können, die Post zu sichten und wichtige Dokumente weiterzuleiten. Auch mit Blick auf die lange Versanddauer der Post vom In- ins Ausland sei die Anweisung des Arbeitnehmers an den Mieter, die Post bitte monatlich weiterzuleiten, unzureichend. Eine Verletzung nebenvertraglicher Pflichten des Arbeitgebers liege ebenfalls nicht vor. Vielmehr durfte er darauf vertrauen, dass der Kläger Vorkehrungen getroffen habe, die eine zeitnahe Kenntnisnahme des Schreibens ermöglichen.

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