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Betriebliches Eingliederungsmanagement gilt auch für Piloten

Auch bei einem erkrankten Piloten muss in einem Wiedereingliederungsverfahren geprüft werden, ob es vor einer Kündigung anderweitige, mildere Mittel gibt, wie z.B. die Umgestaltung des Arbeitsbereichs oder die Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.November 2018, 7 AZR 394/17

Stand:  11.7.2019
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Das ist passiert:

Ein Pilot war als Flugkapitän angestellt. Wie es häufig in seiner Berufsgruppe vorkommt, war auch in seinem Arbeitsvertrag die Fluguntauglichkeit als auflösende Bedingung des Vertrags vereinbart.

Eines Tages erkrankte der Pilot – seiner Meinung nach aufgrund verunreinigter Kabinenluft. Er litt an Erschöpfung, Konzentrations- und Schlafstörungen und nahm dagegen starke Medikamente ein. Der Zustand dauerte an und es war nicht voraussehbar, ob er je wieder in seinem Job arbeiten könne. In einer folgenden ärztlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass der Pilot bereits aufgrund der Einnahme der starken Medikamente fluguntauglich war. Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) wurde von der Fluggesellschaft nicht durchgeführt.

Die Arbeitgeberin meinte, das Arbeitsverhältnis sei bereits wegen der für einen solchen Fall im Vertrag vereinbarten „auflösenden Bedingung“ der Fluguntauglichkeit beendet. Dennoch sprach sie gegenüber dem Piloten vorsorglich auch noch die personenbedingte Kündigung aus. Dieser klagte gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er meinte, dass schon das Fehlen des BEM die Kündigung unwirksam machen würde. Die Arbeitgeberin hätte außerdem nach alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten Ausschau halten müssen.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht entschied im Sinne des Piloten. Die auflösende Bedingung sei nicht eingetreten, so das Urteil. Denn: Nach dem Arbeitsvertrag war für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht nur die körperliche Untauglichkeit, sondern auch deren Feststellung und Bekanntgabe an den Piloten notwendig. Die Feststellung hat durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen zu erfolgen. Dies war hier nicht geschehen.

Auch die personenbedingte Kündigung hielten die Richter für unwirksam. Eine solche ist immer nur dann möglich, wenn es keine anderweitigen, milderen Mittel gibt, wie z.B. die Umgestaltung des Arbeitsbereichs oder die Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz (hier z.B. Bodenpersonal). Die Fluggesellschaft konnte jedoch nicht beweisen, dass keine Beschäftigungsalternativen für den Piloten bestanden haben.
Auch das nicht durchgeführte BEM machte es für die Arbeitgeberin schwer. Denn durch dieses Versäumnis erhöhte sich ihre Darlegungs- und Beweislast. Hätte sie nämlich ein BEM-Verfahren mit entsprechenden Maßnahmen (= mildere Mittel) erfolgslos durchgeführt, so wäre es einfach für sie darzulegen, dass im Anschluss kein milderes Mittel als die Kündigung mehr zur Verfügung stand. Ohne diese Erfahrung gemacht zu haben, ist der Nachweis kaum noch zu erbringen.

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