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Betriebsbedingte Kündigung: Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung in ausländischer Betriebsstätte

Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung im Ausland weiter zu beschäftigen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. August 2013, AZR 809/12

Stand:  12.9.2013
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen der Textilindustrie mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. Er unterhält in der Tschechischen Republik eine Betriebsstätte, in der Verbandsstoffe hergestellt werden. Die „Endfertigung“ der Stoffe erfolgte in einem am Sitz des Arbeitgebers gelegenen Betrieb. In diesem war eine Mitarbeiterin seit 1984 als Textilarbeiterin tätig.

Im Juni 2011 beschloss der Arbeitgeber, seine gesamte Produktion in der tschechischen Betriebsstätte zu konzentrieren. In Deutschland sollte lediglich die Verwaltung nebst „kaufmännischem Bereich“ bestehen bleiben. Mit Blick hierauf erklärte das Unternehmen gegenüber den an ihrem Sitz beschäftigten Produktionsmitarbeitern eine ordentliche Beendigungskündigung. Die oben genannte Textilarbeiterin zog hiergegen mit einer Kündigungsschutzklage vor Gericht. Sie war der Meinung, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Der Arbeitgeber habe ihr durch den Ausspruch einer Änderungskündigung die Möglichkeit geben müssen, über einen Umzug zumindest nachzudenken.

Das entschied das Gericht:

Die Kündigungsschutzklage blieb – wie in den Vorinstanzen – auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Denn: Die aus § 1 Abs. 2 KSchG folgende Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung –  ggf. im Wege der Änderungskündigung – eine Weiterbeschäftigung zu geänderten, möglicherweise auch zu erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen anzubieten, bezieht sich grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Arbeitgebers. Der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes ist gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nur auf Betriebe anzuwenden, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen. In diesem Sinne muss auch der Betriebsbegriff in § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 KSchG verstanden werden. Der Arbeitgeber musste dementsprechend keinen Arbeitsplatz im Ausland anbieten.

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