Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

BR-Mitglied darf nicht wegen Verteilen von Flyern abgemahnt werden

Ein Betriebsratsmitglied darf nicht abgemahnt werden, weil es Flyer für seine Gruppe im Betriebsrat verteilt. Eine Regelung, die vorschreibt, dass auch außerhalb des Betriebsgeländes nur Flyer verteilt werden dürfen, die vom gesamten Gremium gestützt werden, ist nicht gültig.

Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 07. Dezember 2018, 2 Ca 1313/18

Stand:  14.1.2019
Teilen: 

Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin ist ein großes Stahlunternehmen. Im Unternehmen gibt es einen Betriebsrat. Ein Betriebsratsmitglied wurde von der Arbeitgeberin zweimal abgemahnt, weil es Flyer für seine Gruppierung im Betriebsrat an die Arbeitnehmer verteilt habe. Die Arbeitgeberin ist der Meinung, ein Betriebsratsmitglied sei zu Neutralität verpflichtet und dürfe daher nur für den Betriebsrat als Ganzes, nicht aber für einzelne Gruppierungen im Betriebsrat Flyer verteilen. Durch die Aktion sei außerdem der Betriebsfrieden gestört worden. Darüber hinaus ist sie der Meinung, dass der Flyer auch inhaltlich falsch war, da er den Eindruck erweckt hätte, dass die Arbeitgeberin eine Kürzung von übertariflichen Zulagen anstrebe, was sie aber nicht vorhabe. Wo genau das Betriebsratsmitglied die Flyer verteilte, ob auf dem Werksgelände oder vor den Werkstoren, konnte nicht geklärt werden. Ebenso unklar war, ob die Arbeitgeberin zuvor Vorgaben für das Verteilen von Flyern gemacht hatte bzw. ob sie dies überhaupt durfte.

Das Betriebsratsmitglied wehrt sich gegen die beiden Abmahnungen vor dem Arbeitsgericht und fordert die Entfernung aus der Personalakte.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab dem Betriebsratsmitglied Recht: Die Abmahnungen müssen aus der Personalakte entfernt werden. Selbst, wenn es Vorgaben der Arbeitgeberin gegeben habe, so sei jedenfalls eine allgemeine Regelung, die vorschreibe, dass auch außerhalb des Betriebsgeländes nur vom gesamten Betriebsrat autorisierte Flyer verteilt werden dürften, nicht zulässig. Außerdem habe die Arbeitgeberin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass durch das Verteilen der Flyer tatsächlich Mitarbeiter verunsichert worden seien.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag