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Drohung mit Krankschreibung kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Wenn der Arbeitnehmer nach einer Weisung des Arbeitgebers damit droht, sich krankschreiben zu lassen, kann dieses Verhalten eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt oder ob die Weisung rechtmäßig war.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Juli 2020, 8 Sa 430/19

Stand:  19.10.2020
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war als SAP Support Consultant seit August 2018 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Zwischen den Parteien kam es zu einer Auseinandersetzung, als sich der Arbeitnehmer in die Suche des Arbeitgebers nach neuen Büroräumen einmischte. Der Geschäftsführer des Arbeitgebers sprach dem Arbeitnehmer deshalb das Misstrauen aus und stellte ihn am Freitag, den 10. Mai 2019, für Montag (13.5) und Dienstag (14.5.) der kommenden Woche von der Arbeit frei. Außerdem wurde sein Zugang zum betrieblichen Kalender gesperrt, um mögliche Manipulationen bei der Zeiterfassung zu verhindern.

Am Montagvormittag (13.5.) telefonierten der Arbeitnehmer und der Geschäftsführer miteinander. In dem Gespräch ging es auch um einen möglichen Aufhebungsvertrag. Der Arbeitnehmer forderte eine Abfindung von zwölf Monatsgehältern, was der Geschäftsführer ablehnte. Er nahm die Freistellung zurück und forderte den Arbeitnehmer auf, am nächsten Tag (14.5.) an seinem Arbeitsplatz zu einem Abstimmungsgespräch zu erscheinen. Daraufhin erwiderte der Arbeitnehmer, „er könne ja noch krank werden“. Mit Schreiben vom 13. Mai erklärte der Arbeitgeber die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses und hilfsweise die fristgerechte Kündigung. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage.

Das entschied das Gericht:

Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Kündigungsschutzklage weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Nach Ansicht der Richter war die außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt. Eine erhebliche Pflichtverletzung, die einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstelle, sei zu bejahen. Der Arbeitnehmer habe gegenüber dem Geschäftsführer damit gedroht, sich krankschreiben zu lassen, falls dieser weiterhin darauf bestehen würde, dass der Arbeitnehmer im Betrieb erscheinen müsse. Die Drohung sei, „nicht plump wörtlich, sondern sinngemäß“ erfolgt. Die kündigungsrelevante Nebenpflichtverletzung bestehe in der Art und Weise des Vorgehens des Arbeitnehmers. Daher spiele es auch keine Rolle, ob die Weisung des Geschäftsführers zulässig oder unzulässig war. Der Arbeitnehmer hätte sich einer möglichen rechtswidrigen Weisung auch ohne Drohung widersetzen können, z.B. indem er einfach nicht am Arbeitsplatz erscheine. Ebenso unerheblich sei, ob der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt sei oder nicht.

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