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Erneute Heirat eines katholischen Chefarztes: Kündigung unwirksam

Die Kündigung eines katholischen Chefarztes nach seiner Wiederheirat ist unwirksam.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2019, 2 AZR 746/14

Stand:  28.2.2019
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Das ist passiert:

Der Chefarzt eines Krankenhauses ließ sich von seiner ersten Frau scheiden und heiratete einige Zeit später standesamtlich ein zweites Mal. Sein Arbeitgeber, ein katholisches Krankenhaus, sah in diesem Verhalten einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß und kündigte dem Arbeitnehmer im Jahr 2009. Nach der Ansicht des Arbeitgebers gilt nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der katholischen Kirche eine Wiederheirat als ungültige Ehe. Der Arzt sei nach seinem Arbeitsvertrag aber verpflichtet, die Grundsätze des katholischen Glaubens sowie die Sittenlehre zu beachten. Der Chefarzt sah sich durch die Kündigung in seinen Rechten verletzt und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Die Kündigung war unwirksam. Nach Ansicht des Gerichts sei der Arzt bereits insoweit diskriminiert worden, als bei Mitarbeitern nicht-katholischen Glaubens in ähnlicher Stellung eine erneute Heirat nicht zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt hätte. Darüber hinaus sei das Sakrament der Ehe für die Tätigkeit als Chefarzt aber auch keine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung. So stehe bei seiner Tätigkeit die Qualifikation als Arzt im Vordergrund und nicht das Achten des Ehe-Sakraments. Aus diesen Gründen sei die Kündigung unwirksam.

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