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EuGH: Kündigung wegen erneuter Eheschließung kann diskriminierend sein

Die Kündigung eines katholischen Chefarztes, der den unauflöslichen Charakter der Ehe nicht beachtet hatte, kann diskriminierend und damit unwirksam sein.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11. September 2018, C-68/17

Stand:  17.9.2018
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Das ist passiert:

Ein katholischer Chefarzt war in einem, der Aufsicht des katholischen Erzbischofs von Köln unterstehenden, Krankenhaus beschäftigt. Der Arzt hatte nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau, getraut nach katholischem Ritus, erneut standesamtlich geheiratet. Dies erfolgte jedoch ohne die vorherige Annullierung der ersten Ehe. Nachdem der Arbeitgeber hiervon erfuhr kündigte er dem Chefarzt. Nach Ansicht des Krankenhauses habe der Arzt durch das Eingehen der zweiten Ehe gegen seine Loyalitätsobliegenheiten aus seinem Dienstvertrag verstoßen. Der Chefarzt sah in seinem Verhalten jedoch keinen Kündigungsgrund, auch verstoße die Kündigung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: Ein konfessionsloser oder evangelischer Arzt der Abteilung hätte keine solche Folgen zu befürchten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob es nach Auslegung der Gleichbehandlungsrichtlinie den Kirchen und ähnlichen Organisationen erlaubt sein solle, von ihren Beschäftigten ein loyales Verhalten im Sinne des kanonischem Recht verlangen zu dürfen.

Das entschied das Gericht:

Der EuGH folgte der Auffassung des Klägers. Nach Ansicht des Gerichts ist die Akzeptanz des heiligen Sakraments der Ehe keine wesentliche Anforderung im Zusammenhang mit der Ausübung der üblichen Tätigkeiten eines Chefarztes. Dafür spräche, dass ähnliche Stellen auch Beschäftigten anvertraut wurden, die einer anderen Konfession zugehörig sind. Diese würden demnach nicht das Eheverständnis der katholischen Kirche zu beachten haben. Für diese Ungleichbehandlung gäbe es auch keine Rechtfertigung.

Nachdem diese wichtige Sachfrage geklärt wurde, hat nun das BAG die endgültige Entscheidung über die Kündigungsschutzklage zu treffen.

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