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Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Datenmanipulation

Manipuliert ein Arbeitnehmer, der als IT-Techniker über weitreichende Administrationsrechte verfügt, Daten und täuscht dabei den Arbeitgeber, so kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Arbeitsgericht Bonn, Beschluss vom 14. März 2017, 6 BV 100/16

Stand:  26.4.2017
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Das ist passiert:

Der 31-jährige Arbeitnehmer war seit 15 Jahren bei seinem Arbeitgeber als IT-Techniker beschäftigt und Mitglied im Betriebsrat. Als Administrator verfügte er über weitreichende Zugriffsrechte. Bei dem Arbeitgeber wurden Arbeitsschutzunterweisungen der Arbeitnehmer mithilfe eines webbasierten Dokumentationssystems durchgeführt. Wenn ein Mitarbeiter seinen Namen änderte, wurden die bereits durchgeführten Schulungen nicht unter dem neuen Namen als „erledigt“ angezeigt. Der Arbeitnehmer konnte dieses Problem durch die Erstellung eines Skripts lösen. Allerdings nutze er das Skript auch für sich und für weitere Kollegen der IT-Abteilung: Das Skript erzeugte im Programm lediglich den Anschein, dass die Schulungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, obwohl das tatsächlich gar nicht der Fall war.

Der Arbeitgeber wollte dem Arbeitnehmer wegen der Täuschung fristlos kündigen. Der Betriebsrat verweigerte jedoch seine Zustimmung. Daraufhin beantragte der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht, die Zustimmung des Betriebsrats ersetzen zu lassen.

Das entschied das Gericht:

Die Arbeitsrichter gaben dem Antrag des Arbeitgebers statt und ersetzten die Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung. Der Arbeitnehmer habe die Daten unter Ausnutzung seiner Administrationsrechte verändert und den Arbeitgeber damit getäuscht. Diese Datenmanipulation sei bei einem Administrator mit weitreichenden Zugriffsrechten auch als gravierende Pflichtverletzung zu werten. Die fristlose Kündigung sei deshalb rechtmäßig.

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