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Fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums gerechtfertigt

Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Oktober 2016, 6 AZR 471/15

Stand:  25.11.2016
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer, ein LKW-Fahrer, nahm am Samstag, den 11. Oktober 2014, im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin ein. Ab dem darauffolgenden Montag arbeitete er wieder. Bei einer polizeilichen Kontrolle am 14. Oktober 2014 wurde der Drogenkonsum festgestellt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos.

Der Mitarbeiter wendet sich mit einer Klage gegen diese Kündigung. Seiner Ansicht nach hätten keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden.

Das entschied das Gericht:

Nachdem Arbeits- und Landesarbeitsgericht die außerordentliche Kündigung noch für unwirksam gehalten hatten, entschied das Bundesarbeitsgericht letztendlich im Sinne des Arbeitgebers. Denn: Das Landesarbeitsgericht habe bei der vorzunehmenden Interessenabwägung (Arbeitnehmerinteressen vs. Arbeitgeberinteressen) gemäß § 626 Abs. 1 BGB  die typischen Gefahren, die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers ergeben, nicht hinreichend gewürdigt. Ein Berufskraftfahrer dürfe seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme solcher Substanzen gefährden, so die obersten Arbeitsrichter klar. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung könne eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dabei spiele es weder eine Rolle, ob der Drogenkonsum in der Freizeit stattgefunden habe, noch, ob die ab dem Montag durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt gewesen seien und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestanden habe.

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