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Fristlose Kündigung nach Drohung mit Selbstmord

Die ernstliche und im Zustand freier Willensbetätigung abgegebene Drohung mit Selbstmord kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bilden, wenn es dem Arbeitnehmer darum geht, mit der Drohung Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, um bestimmte eigene Interessen oder Forderungen durchzusetzen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2017, 2 AZR 47/16

Stand:  29.12.2017
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer war beim Land Hessen, ursprünglich in einer Autobahnmeisterei als Straßenwärter, beschäftigt. Nach längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten begab er sich in eine stationäre psychosomatische Behandlung. Im Anschluss daran wurde er als arbeitsunfähig für die Tätigkeit als Straßenwärter entlassen und erklärte im Betrieb, dass er wegen psychischer Belastungen keine weitere Beschäftigung in der Autobahnmeisterei mehr wünsche.

Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements fanden auch sogenannte BEM-Gespräche statt. Im Verlauf eines dieser Gespräche wurde eine Äußerung des Mitarbeiters von den anderen Teilnehmern als Drohung mit Selbstmord und Amok verstanden. In der Folge kündigte das Land das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Begründung: Der Mitarbeiter habe auf den Vorschlag im BEM-Gespräch sich beruflich neu zu orientieren sehr emotional reagiert und in äußerst bedrohlicher Weise geäußert, er könne nicht garantieren, dass er wieder krank werde oder sich umbringe oder Amok laufen werde, wenn er wieder als Straßenwärter arbeiten müsse. Er habe auf diese Art und Weise mit Druck seine Ziele durchsetzen wollen.

Gegen die Kündigung wehrte der Mitarbeiter sich mit einer Kündigungsschutzklage.

Das entschied das Gericht:

Damit eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, bedarf es eines wichtigen Grundes. An sich kann eine Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben des Arbeitgebers oder der Arbeitskollegen einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Denn: Mit solch einem Verhalten verletzt der Arbeitnehmer erheblich seine sich aus dem Arbeitsvertrag gemäß § 241 Abs. 2 BGB ergebenen Rücksichtnahmepflichten. Diese Nebenpflicht besteht nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch während der Phase der Wiedereingliederung, in welcher der Mitarbeiter sich zu der Zeit befand. Gleiches gilt für eine Selbstmorddrohung. Auch diese kann ein Kündigungsgrund sein. Dies gilt erst Recht, wenn diese Drohung das Erreichen eines bestimmten eigenen Ziels – hier die Verweigerung der Arbeit als Straßenwärter – bezweckt.

Die Drohungen des Mitarbeiters müssten außerdem als ernstlich zu beurteilen sein, so das Bundesarbeitsgericht. Eine Drohung ist als ernstlich anzusehen, wenn die Äußerung nach ihrem sorgfältig ermittelten Erklärungsgehalt den Eindruck der Ernstlichkeit erweckt. Ferner muss es der Drohende gerade wollen, dass der Adressat der Drohung diese ernst nimmt. Ob der Drohende seine Ankündigung auch verwirklichen kann und will, ist dagegen nicht von Bedeutung.

Die Frage der Ernstlichkeit war im vorliegenden Falle noch nicht ausreichend beantwortet. Zur abschließenden Klärung hat das Bundesarbeitsgericht die Sache daher an das vorinstanzliche Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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