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Fristlose Kündigung wegen 3,70 Euro Portokosten unwirksam

Eine fristlose „Bagatellkündigung“ aufgrund von 3,70 Euro Portokosten ist unverhältnismäßig.

Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 27. Juli 2017, 5 Ca 53/17

Stand:  16.8.2017
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin arbeitete seit Mai 2006 als Redakteurin bei ihrem Arbeitgeber, einer regionalen Zeitung. Zusammen mit der täglichen Dienst-Post gab die Klägerin auch einen privaten Brief an ihren in Kanada lebenden Ehemann auf. Nach Angaben des Arbeitgebers sparte sie hierdurch 3,70 Euro an Portokosten. Darauf angesprochen, hielt die Redakteurin dem Vorwurf jedoch entgegen, dass der Brief neben Privatem auch einen Presseausweis enthalten habe, da ihr Mann gelegentlich als Fotograf für die Zeitung arbeitete. Sie sei daher davon ausgegangen, dass es sich um dienstliche Post gehandelt hätte. Der Zeitungsverlag kündigte jedoch fristlos, woraufhin die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage erhob.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage der Arbeitnehmerin statt. Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich bei der Erschleichung eines Portovorteils keineswegs um eine Lappalie handele. Ein solches Verhalten könne das Vertrauen in die Ehrlichkeit der Angestellten erschüttern und durchaus einen geeigneten Kündigungsgrund darstellen. Jedoch sei die Verhältnismäßigkeit einer Kündigung immer eine Frage des Einzelfalls. Im Rahmen der Einzelfallprüfung hielt das Gericht eine Abmahnung für ausreichend. Zugunsten der Klägerin sei zum einen die über elfjährige „verschuldensfreie" Beschäftigungszeit, sowie ihre glaubhafte Einsicht zu berücksichtigen gewesen. Die Arbeitnehmerin müsse daher weiterbeschäftigt werden, die ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam.

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