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Fristlose Kündigung wegen Hitlergruß

Ein Hitlergruß durch ein Erheben des ausgestreckten Arms stellt einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar.

Arbeitsgericht Hamburg, Pressemitteilung, Urteil vom 20.10.2016, 12 Ca 348/15

Stand:  9.11.2016
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber als Transportfahrer im Bereich der Patiententransporte beschäftigt. Ende 2015 fand eine Betriebsversammlung statt, auf der es zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebsratsvorsitzenden zu einer Auseinandersetzung kam. Kurz darauf begegneten sich die beiden. Bei der Gelegenheit hob der Arbeitnehmer seinen ausgestreckten Arm zum Hitlergruß und sagte gleichzeitig: „Du bist ein heil, du Nazi!“

Nachdem der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hatte, wurde der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgrund des Vorfalls fristlos entlassen. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage.

Das entschied das Gericht:

Mit seiner Klage hatte der Arbeitnehmer keinen Erfolg. Die Richter bejahten das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers habe das Arbeitsverhältnis daher mit sofortiger Wirkung beendet. Der Betriebsratsvorsitzende sei durch die Geste des Arbeitnehmers und den Ausruf „Du bist ein heil, du Nazi!“ grob beleidigt worden. Der Hitlergruß stelle ein nationalsozialistisches Kennzeichen dar, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden müsse.

Auch der Einwand des Arbeitnehmers, er habe aufgrund seiner türkischen Abstammung kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufzuweisen, und die Handlung könne deswegen nur als beleidigend, nicht aber als rechtsradikal eingestuft werden, ließ die Richter unbeeindruckt. Sie stellten klar, dass die Frage der Abstammung keine Rückschlüsse auf die innere Haltung zulasse.

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