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Fristlose Kündigung wegen manipulierter Krankmeldung

Übergibt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber manipulierte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 23. März 2015, 16 Sa 646/14

Stand:  14.7.2015
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin war seit 1990 bei ihrem Arbeitgeber, einem Automobilhersteller, beschäftigt. Im März, Mai und September 2013 hatte sie an insgesamt fünf Tagen unbezahlt und unentschuldigt gefehlt. Die Personalabteilung und ihr Vorgesetzter sprachen sie schließlich auf die fehlenden Bescheinigungen für ihre Abwesenheit an. Daraufhin übersandte die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber ärztliche Bescheinigungen mit der Bestätigung, dass jeweils eines ihrer minderjährigen Kinder krank gewesen sei. Die Bescheinigungen stellten sich jedoch als Fälschungen heraus. Denn der angegebene Arzterklärte auf Nachfrage, dass weder Mutter noch Kind in den betreffenden Zeiträumen in seiner Praxis gewesen waren.

Nach ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich, wegen Urkundenfälschung. Die Arbeitnehmerin legte Kündigungsschutzklage ein.

Das entschied das Gericht:

Die fristlose Kündigung war trotz der langjährigen Betriebszugehörigkeit und der bis dahin beanstandungsfreien Tätigkeit wirksam.

Die Richter waren der Ansicht, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin bis zum Ende der Kündigungsfrist wegen Vorliegens erheblicher Pflichtverletzungen nicht zugemutet werden könne. Die Vorlage manipulierter Bescheinigungen sei als wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Zwar gingen eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung als mildere Mittel der außerordentlichen Kündigung regelmäßig voraus. Dies gelte aber nicht, wenn die Pflichtverletzung so schwer wiege, dass auch die erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nicht zuzumuten sei.

Die Arbeitnehmerin hatte die Bescheinigungen vorsätzlich manipuliert und sie von einem Dritten unterzeichnen lassen. Für jeden Arbeitnehmer sei klar, dass kein Arbeitgeber ein solches Verhalten hinnehmen werde. Die Arbeitnehmerin könne sich auch nicht damit entlasten, dass sie, wie sie angab, wegen Depressionen gesundheitlich angeschlagen war. Genauswenig spreche für sie, dass ihre Kinder an den jeweiligen Tagen wirklich krank gewesen seien und nur die formale Bestätigung des Arztes gefehlt habe. Denn auch dies berechtige die Arbeitnehmerin nicht dazu, ihrem Arbeitgeber manipulierte Bescheinigungen vorzulegen.