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Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Fasst ein Mitarbeiter erst einer Kollegin und dann sich selbst in den Schritt mit der Bemerkung „Da tut sich etwas", ist eine fristlose Kündigung trotz einer langjährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit gerechtfertigt.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19. Juni 2020, 4 Sa 644/19

Stand:  27.7.2020
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war 16 Jahre lang bei dem Arbeitgeber in der Produktion beschäftigt, während der gesamten Zeit beanstandungsfrei. Im November 2018 kam es zu einer sexuellen Belästigung einer Kollegin. Diese wendete sich erst im März 2019 an die Personalleiterin. Sie gab an, dass der Mitarbeiter erst ihr und dann sich selbst in den Schritt gefasst habe mit der anschließenden Äußerung „Da tut sich etwas". Nach einer Anhörung des Arbeitnehmers, der den Vorwurf bestritt, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Aufgrund einer Strafanzeige der Arbeitnehmerin erging gegen den Kläger ein Strafbefehl wegen sexueller Belästigung nach § 184i Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Er wurde zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht Köln wies, genauso wie das Arbeitsgericht, die Kündigungsschutzklage ab. Die Richter hatten keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Beweisaufnahme des Strafverfahrens. Insbesondere sei es auch kein widersprüchliches Verhalten der Arbeitnehmerin, dass diese sich erst nach drei Monaten an den Arbeitgeber gewendet habe. Angesichts der Schwere der festgestellten Pflichtverletzung sei eine vorhergehende Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Denn der Arbeitnehmer habe nicht ernsthaft damit rechnen können, dass der Arbeitgeber sein Verhalten tolerieren werde. Zudem sei der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Auch deshalb sei eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen.

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