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Gehaltserhöhung für den Gatten kann den Job kosten

Setzt ein Personalleiter eine zu hohe Vergütung für einen nahen Verwandten fest, ohne zuvor auf den möglichen Interessenkonflikt hingewiesen zu haben, so kann auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung wirksam sein.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 02. Februar 2016, 16 Ca 10908/15 und 16 Ca 932/16

Stand:  12.2.2016
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Das ist passiert:

Die Leiterin des Dezernats Personal und Organisation der kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hatte in ihrer Funktion u.a. die Höhe der Vergütungen und Ruhegehälter der Mitarbeiter der KBV anhand der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen festzulegen. Sie setzte die Vergütung bzw. das Ruhegehalt ihres Ehemannes, der seinerzeit als Vorstandsvorsitzender der KBV tätig war, zu hoch an, ohne zuvor auf einen möglichen Interessenkonflikt hinzuweisen und den Inhalt der mit ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarungen zu klären. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Hiergegen wehrte sich die Personalchefin mit einer Kündigungsschutzklage und machte zum einen die Unwirksamkeit der Kündigung und zum anderen einen Schadensersatzanspruch in sechsstelliger Höhe gerichtlich geltend. Schadensersatzanspruch deshalb, da die Arbeitgeberin die Presse in unzulässiger Weise über Interna informiert und so für eine ungünstige Berichterstattung gesorgt habe; dies habe zu einer Rufschädigung geführt.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht wies beide Klagen ab. Denn: In dem Verhalten der Personalchefin sei ein erheblicher Verstoß gegen ihre arbeitsvertragliche Pflichten zu sehen, der auch ohne eine vorherige Abmahnung zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigte. Sie habe vorsätzlich und unter Überschreitung ihrer Befugnisse ihrem Ehemann vermögenswerte Vorteile verschaffen wollen und sich damit gegenüber ihrem Arbeitgeber grob illoyal verhalten, so die Richter.

Auch Schadensersatz sprach das Arbeitsgericht nicht zu. Die Personalleiterin hatte der KBV vorgeworfen, sie habe die Presse in unzulässiger Weise über Interna informiert und so für eine ungünstige Berichterstattung gesorgt; dies habe zu einer Rufschädigung geführt. Das Arbeitsgericht hat insoweit eine der KBV zuzurechnende, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung nicht festgestellt.

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

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