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Gerechtfertigte Kritik am Arbeitgeber ist kein Kündigungsgrund

Beschwert sich ein Arbeitnehmer aus berechtigtem Anlass auf dem Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde über seine Vorgesetzten, rechtfertigt dies keine Kündigung.

 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04. Februar 2020, 8 Sa 483/19

Stand:  17.2.2020
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer arbeitete seit 2016 als Straßenbahnfahrer. Bei einem Arbeitsunfall im Jahr 2017 wurde er verletzt und ist seitdem arbeitsunfähig. Ende 2018 verlangte er von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von 200 Euro wegen noch ausstehender Überstunden aus dem Jahr 2017. Im März 2019 sicherte der Arbeitgeber die Auszahlung zu. Als zwei Wochen später noch keine Zahlung erfolgt war, kontaktierte der Arbeitnehmer die Personalabteilung und verlangte die Zahlung der 200 Euro noch am selben Tag. Die Mitarbeiterin der Personalabteilung verwies auf eine erforderliche Abstimmung mit einem anderen Mitarbeiter. Der Arbeitnehmer wollte das nicht hinnehmen und fragte, was denn im Falle des Ablebens dieses Mitarbeiters mit seiner Forderung passiere. Dann müsse ja auch jemand anders eine Entscheidung treffen. Er kündigte eine Dienstaufsichtsbeschwerde an für den Fall, dass seine Forderung nicht umgehend erfüllt werde. Am Abend des gleichen Tages reichte er tatsächlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein und beschuldigte die Mitarbeiterin der Personalabteilung und deren Leiter der Veruntreuung, da sie zur Auszahlung verpflichtet seien. Der Arbeitgeber bezahlte im April 2019 die ausstehenden 200 Euro und kündigte dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Straßenbahnfahrer erhob Kündigungsschutzklage.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Beide Kündigungen seien unwirksam. Nach der Auffassung des Gerichts habe der Arbeitnehmer einen berechtigten Anlass gehabt, um sich über die Vorgesetzten zu beschweren. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde sei hierfür ein geeignetes Mittel. Zwar sei die Bezichtigung von Vorgesetzten wegen deiner Straftat trotz gegenteiligen Wissens nicht erlaubt, im vorliegenden Fall sei jedoch klar erkennbar gewesen, dass es dem Arbeitnehmer lediglich um die Zahlung der ausstehenden Vergütung ging. Das Vorgehen des Klägers stelle zwar eine deutliche Kritik und Beschwerde dar, es genüge jedoch nicht, um eine Kündigung zu begründen.

Aufgrund der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit des Straßenbahnfahrers beendeten die Parteien durch gerichtlichen Vergleich das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2019. Im Gegenzug erhielt der Kläger eine Abfindung in Höhe von 30.000 Euro und die Abgeltung seiner noch offenen 50 Urlaubstage.

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