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Keine fristlose Kündigung wegen Schlafens

Eine Nicht-Einhaltung der Pausenzeiten stellt nicht unbedingt einen kündigungsrelevanten Arbeitszeitbetrug dar.

Arbeitsgericht Siegburg, Beschluss vom 03. Mai 2017, 4 BV 56/16

Stand:  1.6.2017
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer schlief während der Arbeitszeit im Pausenraum. Der Arbeitgeber sah in diesem Verhalten einen Arbeitszeitbetrug und wollte dem Arbeitnehmer fristlos kündigen. Er forderte den Betriebsrat deshalb auf, seine Zustimmung zur Kündigung zu geben. Der Betriebsrat weigerte sich jedoch. Der Arbeitnehmer hatte nämlich angegeben, sich nur zwei Minuten früher aufgrund von Knieschmerzen in den Pausenraum begeben zu haben, um sein Bein auf der dortigen Krankenliege hochzulegen. Ein Kündigungsgrund läge daher nicht vor. Auch die einschlägige Abmahnung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erteilt hatte, weil dieser bereits einige Tage zuvor beim Schlafen erwischt worden war, ändere daran nichts. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht, die Zustimmung des Betriebsrats durch gerichtliche Entscheidung zu ersetzen.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab dem Antrag des Arbeitgebers nicht statt. Die Zustimmung des Betriebsrats sei nach Ansicht des Gerichts nicht zu ersetzen, da ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nicht gegeben sei. Eine außerordentliche Kündigung bzw. die im vorliegenden Fall zu sanktionierende Pflichtverletzung stehe außer Verhältnis zu dem seit über 20 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertige ein zweimaliges Aufsuchen des Pausenraums, jeweils einige Minuten vor Beginn der Pause, auch bei einschlägiger Abmahnung keine fristlose Kündigung. Nicht jede Nichteinhaltung der Pausenzeiten sei ein Arbeitszeitbetrug. Die Klage sei daher im Ergebnis abzuweisen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

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