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Keine Kündigung trotz Stasi-Tätigkeit

Die bloße Mitgliedschaft im früheren Ministerium für Staatssicherheit (MfS) genügt regelmäßig nicht, um die Kündigung eines im öffentlichen Dienst Beschäftigten zu rechtfertigen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2017, 5 Sa 462/17

Stand:  2.11.2017
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war seit über 20 Jahren als stellvertretender Direktor des Landesinstituts für Rechtsmedizin in einem Bundesland beschäftigt. Als er anlässlich seiner Aufnahme in den öffentlichen Dienst nach einer möglichen früheren Stasi-Vergangenheit befragt wurde, verneinte er dies. Dabei verschwieg er, dass er zwei Jahre lang als Militärarzt in der DDR inoffizieller Mitarbeiter des Mfs war. Im Jahr 2016 bewarb er sich auf die Stelle des Direktors und verneinte auch hier eine frühere Stasi-Tätigkeit. Im Rahmen seiner Bewerbung wurden seine Aussagen erneut geprüft, woraufhin die falschen Angaben entdeckt wurden. Das nahm das Bundesland zum Anlass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich zu kündigen. Der betroffene Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Nachdem die fristlose Kündigung bereits aus formalen Gründen unwirksam war, war nur noch über die ordentliche Kündigung zu entscheiden. Das Gericht war der Meinung, der Beitrag des Klägers im Mfs sei eher als gering einzustufen. Auch wiege er nicht so schwer, dass es eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich mache. Trotz seiner wahrheitswidrigen Angaben sei es dem beklagten Land zumutbar, den Kläger weiterhin zu beschäftigen, da seine jahrelange und unbeanstandete Tätigkeit berücksichtigt werden müsse. Die vielfachen Leugnungen seiner früheren Vergangenheit  stellten zwar eine Belastung für das Arbeitsverhältnis dar, ließen die Interessensabwägung jedoch trotzdem zugunsten des Klägers ausfallen.

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