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Keine Kündigung wegen Vergleich der betrieblichen Verhältnisse mit Nazi-Diktatur

Der Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorregime ist nicht zwingend ein Grund für eine fristlose Kündigung. Eine Aussage kann von der Meinungsfreiheit geschützt sein.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04. März 2016,10 Ta BV 102/15

Stand:  14.3.2016
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer, der als Altenpfleger in einem Senioren- und Pflegezentrum arbeitet, ist seit 20 Jahren Betriebsratsmitglied und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. In einer E-Mail an den Einrichtungsleiter und Aufsichtsratsmitglieder formulierte er unter anderem: "…wie ich von mehreren Mitarbeitern erfahren habe, beabsichtigen Sie, wöchentlich eine Überwachungskontrolle mit technischen Gerätschaften der Mitarbeiter in der Pflege durchzuführen. Es soll damit festgestellt werden, wie viel Zeit der Mitarbeiter benötigt, bis er dem Klingelruf des Mitarbeiters nachkommt. Hier findet eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers statt, die einen dringlichen Handlungsbedarf des Betriebsrats vorsieht gemäß einer einstweiligen Verfügung. Die Überwachung in einem totalitären Regime haben wir vor 70 Jahren hinter uns gebracht, auch wenn hier im Kleineren gehandelt wird, so ist dies der Anfang von dem, was dann irgendwann aus dem Ruder laufen kann. …"

Der Geschäftsführer erhielt Kenntnis von dem Schreiben und sprach die fristlose Kündigung aus. Nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert hatte, beantragte die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung gerichtlich.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies den Antrag zurück. Ein Grund zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsmitglieds läge nicht vor.

Zwar sei ein Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorregime in der Regel ein Grund für eine fristlose Kündigung. Eine solche Gleichsetzung sei in der E-Mail jedoch nicht enthalten, so die Richter: Das Betriebsratsmitglied warne vielmehr vor einer möglichen künftigen Entwicklung und knüpfe damit allenfalls an die Verhältnisse der Weimarer Republik an. Es gehe ihm darum klarzustellen, dass man die Entwicklungen von Beginn an beobachten müsse, „bevor etwas aus dem Ruder laufe". Eine solche Äußerung sei von der Meinungsfreiheit geschützt. Die übrige Kritik des Betriebsratsmitglieds, u.a. die behauptete, von der Arbeitgeberin aber bestrittene Unterbesetzung im Tages- und Nachtdienst, enthalte zulässige Werturteile, die sich im Rahmen seiner Funktionen als Betriebsrats- und Aufsichtsratsmitglied hielten.

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