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Keine Lohnkürzung durch Teilkündigung

Teilkündigungen, mit denen der Kündigende einzelne Vertragsbedingungen gegen den Willen der anderen Vertragspartei einseitig ändern will, sind unzulässig.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Oktober 2019, 5 Sa 72/19

Stand:  7.1.2020
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Das ist passiert:

Ein Kfz-Elektriker arbeitet bei einem Autohaus als angestellter Arbeitnehmer. Am 25.09.2018 erhielt er von seinem Arbeitgeber ein Schreiben mit der Überschrift „Änderungskündigung Lohn". Mit diesem Schreiben sollte der Stundenlohn des Arbeitnehmers zum 01.09.2018 von 14 Euro auf 13 Euro pro Stunde gesenkt werden. Als Grund für die Lohnsenkung war eine unterdurchschnittliche Arbeitsleistung des Kfz-Elektrikers angegeben.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern sah in dem Schreiben des Arbeitgebers trotz der Bezeichnung in der Überschrift keine Änderungskündigung im Sinne des § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Eine Änderungskündigung setze voraus, dass der Arbeitgeber den Willen zu erkennen gebe, sich von dem Arbeitnehmer endgültig zu trennen, falls dieser den vorgeschlagenen Vertragsänderungen nicht zustimmen sollte. Dies sei bei der Erklärung des Autohauses nicht der Fall. Hier sollte nur ein Teil des Arbeitsvertrages geändert werden, das Arbeitsverhältnis an sich aber bestehen bleiben. Teilkündigungen, durch die der Kündigende einzelne Vertragsbedingungen gegen den Willen der anderen Vertragspartei einseitig ändern wolle, stellten einen unzulässigen Eingriff in das ausgehandelte Äquivalenz- und Ordnungsgefüge des Vertrags dar und seien grundsätzlich unzulässig. Der Lohn des Kfz-Elektrikers sei durch das Schreiben des Autohauses daher nicht wirksam gekürzt worden.

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