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Keine Zustimmungsersetzung zur beabsichtigten Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei fehlender Überzeugung

Lässt sich nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen, dass ein Betriebsratsmitglied derart gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat, dass das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört ist, ist eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt. Die notwendige Zustimmung des Betriebsrats kann dann nicht durch das Arbeitsgericht ersetzt werden.

Arbeitsgericht Reutlingen, Beschluss vom 20. Juni 2017, 2 BV 1/17

Stand:  29.6.2017
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer ist Betriebsratsvorsitzender in einer Filiale der Modekette H&M. Zwischen ihm und dem neuen Filialleiter fand ein Vieraugengespräch statt. In diesem, so behauptet das Unternehmen, soll der Betriebsratsvorsitzende für sich und zwei seiner Betriebsratskollegen eine Gehaltserhöhung gefordert haben. Im Gegenzug habe er versprochen, dass es in Zukunft weniger Probleme in der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat geben werde. Sollte die Gehaltserhöhung nicht gewährt werden, werde der Betriebsrat jeden Monat eine Einigungsstelle zum Thema „übertarifliche Leistungen“ einberufen.

Der Arbeitgeber wollte dem Betriebsratsvorsitzenden aufgrund des Vorfalls außerordentlich fristlos kündigen. Das Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden stelle einen groben Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar und das Vertrauensverhältnis sei unwiederbringlich zerstört. Für die Kündigung ist gemäß § 15 Abs. 1 KSchG, § 103 Abs. 1 und 2 BetrVG die vorherige Zustimmung des Betriebsrats notwendig, die dieser aber nicht erteilte.

Der Arbeitgeber wollte deshalb die fehlende Zustimmung des Betriebsrats vom Arbeitsgericht ersetzen lassen.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht ersetzte die fehlende Zustimmung des Betriebsrats nicht. Es sah eine außerordentliche fristlose Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden nicht als gerechtfertigt an. Die Kündigung sei in diesem Fall unverhältnismäßig. Das erforderliche Kriterium der Verhältnismäßigkeit liege nur dann vor, wenn eine sofortige Trennung geboten sei, weil es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar sei, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung zu warten. Die Beweislast hierfür trage der Arbeitgeber.

Unstreitig sei, dass ein Gespräch zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsratsvorsitzenden stattgefunden habe. In diesem seien auch die Gehaltserhöhungen und die betriebsverfassungsrechtlichen Konflikte thematisiert worden. Es lasse sich allerdings nicht mit Sicherheit feststellen, ob die beiden Themen tatsächlich, wie vom Arbeitgeber behauptet, vom Betriebsratsvorsitzenden in einen rechtswidrigen Zusammenhang gestellt wurden.

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