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Kranke müssen nicht zum Personalgespräch

Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte nicht zum Personalgespräch herbeizitieren. Eine Kündigung wegen mehrfacher Weigerung des Arbeitnehmers ist unwirksam.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 1. September 2015, 7 Sa 592/14

Stand:  10.3.2016
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Das ist passiert:

Eine Arbeitnehmerin meldete sich am Morgen des 18.3.2013 spontan per E-Mail von der Arbeit ab. Sie wollte eine Woche Urlaub nehmen, um ein Änderungsangebot ihres Arbeitgebers in Ruhe zu überdenken. Dieser verlangte jedoch eine Entscheidung bis zum 20.3.2013. Ab diesem Tag war die Arbeitnehmerin krankgeschrieben. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 30.6.2013.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis noch am 20.3.2013 ordentlich zum 30.5.2013. In der Folgezeit lud er die Mitarbeiterin mehrfach kurzfristig zu Personalgesprächen ein, ohne das Thema der Besprechung mitzuteilen. Die Mitarbeiterin blieb den Terminen jeweils fern. Daraufhin erhielt sie eine Abmahnung und schließlich eine weitere Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.7.2013. Gegen beide Kündigungen reichte die Arbeitnehmerin Klage ein.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsverhältnis wurde nicht wirksam gekündigt, entschieden die Richter. Die Arbeitnehmerin sei zwar wiederholt nicht zu den angeordneten Gesprächen erschienen, hierzu sei sie aber auch nicht verpflichtet gewesen. Denn: Arbeitgeber dürften im Rahmen ihres Weisungsrechts den Arbeitnehmern zwar grundsätzlich Aufgaben zuweisen und den Ort und die Zeit der Erledigung verbindlich festlegen. Dies umfasse auch die Anordnung zur Teilnahme an Personalgesprächen. Für erkrankte Arbeitnehmer gelte dies jedoch nicht. Für diese bestehe generell keine Verpflichtung, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen. Weisungen hinsichtlich der Arbeitsleistung kämen nicht Betracht, „da der erkrankte Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung befreit sei“, so das Urteil. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob die Beschäftigte trotz ihrer Erkrankung prinzipiell in der Lage gewesen sei, an dem Gespräch teilzunehmen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

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